Tag: streik

Gewerkschaft der Flugsicherung muss nicht für Unterstützungsstreik haften

28. März 2012

Flughafen Flugverkehr

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 27.03.2012, dass die Gewerkschaft der Flugsicherung keinen Schadensersatz für die Folgen eines Streiks, mit welchem die Fluglotsen im Frühjahr 2009 einen Arbeitskampf der Vorfeldkontrolleure auf dem Stuttgarter Flughafen unterstützt hatten, leisten muss. Das Gericht begründete dieses Urteil damit, dass die Fluggesellschaften in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verletzt worden sind.

Um den bereits über einen Monat andauernden Streik der Mitarbeiter der Verkehrszentrale und Vorfeldkontrolle auf dem Stuttgarter Flughafen zu unterstützen, legten am 06.04.2009 über 20 Fluglotsen im „Tower Stuttgart“ ihre Arbeit nieder, welches zur Folge hatte, dass innerhalb sechs Stunden 31 Flüge ausfielen. Dieser Unterstützungsstreik wurde jedoch noch am selbigen Tag vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main verboten. Vier große Fluggesellschaften forderten aufgrund der Streikfolgen Schadenersatz in Höhe von 32.500 Euro.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Fluggesellschaften nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden seien. Grundsätzlich müssen übliche oder unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes hingenommen werden. Zudem war zu berücksichtigen, dass die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung nicht schuldhaft handelte.

Sieben Bundesländer von Warnstreiks im Nahverkehr, in Kindertagesstätten und der Müllabfuhr betroffen

26. März 2012

Rote Karte

Die Gewerkschaften weiten ihre Warnstreiks seit vergangener Woche Montag vor der dritten Tarifrunde im öffentlichen Dienst aus, sodass tausende Beschäftigte in sieben Bundesländern ihre Arbeit niederlegten. Die Gewerkschaften fordern von den Arbeitgebern 6,5 Prozent mehr Lohn, mindestens aber 200 Euro im Monat. Dieses würde rund zwei Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst betreffen.

Die Gewerkschaften lehnten das Angebot der Arbeitgeber, 2,1 Prozent mehr Gehalt ab Mai 2012 und eine weitere Erhöhung von 1,2 Prozent ab März 2013, ab. Die Tarifverhandlungen wurden ohne konkretes Ergebnis vertagt. Eine Gesprächsfortsetzung soll am 28. und 29. März stattfinden.

Aktuell werden besonders in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz der öffentliche Nahverkehr und die Müllentsorgung ganztägig beschreikt. Aber auch die Verwaltungen und Kindertagesstätten sind betroffen. In Brandenburg werden Kindertagesstätten und öffentliche Verwaltungen bestreikt. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind vor allem im Bereich der Kindertagesstätten betroffen.

Nach Angaben des ver.di-Vorsitzenden Frank Bsirske könnte eine erfloglose Gesprächsfortsetzung zu flächendeckenden Streiks führen.

Streik der Vorfeld-Beschäftigten am Frankfurter Flughafen

1. März 2012

Flughafen Flugverkehr

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entsprach mit Urteil vom 28.02.2012 einem Eilantrag von Fraport, DFS Deutscher Flugsicherung und der Deutschen Lufthansa und entschied, dass die Fluglotsen am Frankfurter Flughafen nicht streiken dürfen. Es ist der Gewerkschaft der Flugsicherung untersagt, ihre Mitglieder im Geschäftsbereich Tower am Tower Frankfurt zu Streiks aufzurufen oder Streiks in dem Bereich durchzuführen.

Aus Sicht des Arbeitsgerichts sei der geplante Unterstützungsrechtsstreik der Fluglotsen unverhältnismäßig, da die Auswirkungen und seine Bedeutung dem Hauptstreik der Mitarbeiter in der Vorfeldkontrolle, der Vorfeldaufsicht und der Verkehrszentrale bei der Fraport AG gleich sind und sich dadurch nicht lediglich unterstützend auswirkt. Die Gewerkschaft der Flugsicherung musste den Arbeitskampf vorerst beenden.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen von Arbeitnehmern während eines Arbeitskampfs

29. Dezember 2011

Briefpost

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.12.2011, dass die Versetzung eines arbeitswilligen Arbeitnehmers nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers versetzt werden soll, sofern dies der Begrenzung von Streikfolgen dient. Dieses gilt nicht bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, da die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde.

In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Arbeitgeberin einen Lebensmittelgroßhandeln mit zwei Betrieben, einer Zentrale und einem Logistikzentrum. Das Logistikzentrum war zeitweilen von einem Arbeitskampf, bezüglich des Abschlusses eines Verbandstarifvertrags und des Abschlusses eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags betroffen, so dass die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale zur Streikabwehr dorthin versetzte. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie dabei nicht. Die Arbeitgeberin berief sich auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe.

Das Bundesarbeitsgericht entsprach diesem Antrag. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs, unterliegt bei einer Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einem ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit, nicht der Mitbestimmung, da die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse geeignet wären, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dabei ist es nicht relevant, ob ein Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Bei der Durchführung von personellen Maßnahmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtetet dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen, welche Arbeitnehmer vorrübergehend zur Streikabwehr eingesetzt werden sollen.

Folgen eines Lokführerstreiks für den Arbeitgeber im Hinblick Urlaub

22. April 2011

Rote Karte

Ein ganz aktuelles Thema in den Medien zur Zeit ist, dass die Lokführer streiken! Diesmal sind Privatbahnen, wie die ODEG oder die Märkische Regiobahn, betroffen. Hierbei wirft sich die Frage auf, welche Konsequenzen sich für den Urlaub eines Arbeitnehmers ergeben? Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seinen langfristig geplanten Urlaub wegen eines Streiks nicht antreten kann? Darf er dann Arbeiten gehen und seinen Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nehmen?

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Urlaub in der vereinbarten Zeit zu nehmen. Insbesondere, damit der Arbeitgeber in der Lage ist, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter rechtzeitig einzuplanen und sich auf die Urlaubspläne zu verlassen. Der Urlaub des Arbeitnehmers soll zu seiner Erholung beitragen, damit er wieder frisch und voller Energie seine Tätigkeit antreten kann.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Arbeitgeber nach bestem Ermessen versuchen muss, den Arbeitnehmer während seines Urlaubes weiterzubeschäftigen und ihm dann seinen neuen Urlaubswunsch zu gewähren. Dies ergibt sich aus seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.

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