10. September 2009
Das Verwaltungsgericht Berlin (Az: vgfA163.08) hat Rasern in der Innenstadt nunmehr deutlich die rote Karte gezeigt. Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 50km/h ist ein Kraftfahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte der 26-jährige Kraftfahrer sich bereits in der Vergangenheit mehrfach auffällig verhalten. Trunkenheitsfahrten und wiederholte erhebliche Verkehrsverstöße folgten binnen kurzer Zeit. Dann kam eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50km/h Innerhorts dazu, welches der berühmte Tropfen war, der das Fass zum überlaufen brachte. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichtes bescheinigte dem Kraftfahrer nunmehr dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er habe in der Vergangenheit gezeigt dass er sich nicht an die Regeln halten wolle und habe dies neuerlich anschaulich damit dokumentiert, dass er Innerhorts die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um mehr als 50km/h überschritten habe. Dies dokumentiere eine gravierende Rücksichtslosigkeit gegenüber der geltenden Gesetzeslage und den anderen Verkehrsteilnehmern.
Folgerichtig war der Führerschein zu entziehen.
14. August 2009
Das Amtsgericht München hat zu einem Autofahrer eine Entscheidung getroffen, der einen Unfall verursacht hat, nachdem er aus seiner Grundstückseinfahrt in den fließenden Verkehr einfädeln wollte. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Beweislast, wer den Unfall verursacht hat, grundsätzlich von dem zu tragen sei, der aus dem Grundstück in den fließenden Verkehr einbiegt. Dabei hat das Amtsgericht München festgestellt, dass wenn jemand aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfädelt und es dann zu einem Unfall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des sich in den fließenden Verkehr Einfädelnden. Der Einbiegende hat dann in jedem Fall zu beweisen, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Kann er dies nicht, hat er den Schaden zu begleichen. Dies begründe sich daher, da der Unfall sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus dem Grundstück ereignet hat (Amtsgericht München, 322 C 14516/08).
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