Tag: strassenverkehrsordnung

Jetzt handeln: Die Winterreifenpflicht für Autofahrer kommt !

6. Oktober 2010

verkehrsunfall, polizei

Bereits am 09.07.2010 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 SsRs 220/09) festgestellt, dass der Bußgeldtatbestand der §§ 49, 2 Abs. 3a Satz 1, 2 der Straßenverkehrsordnung wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hatte dort ein Bußgeld vorgesehen, wenn versäumt wurde ein Fahrzeug mit „einer an die Wetterverhältnisse angepassten geeigneten Bereifung auszurüsten“. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff ist jedoch so weitreichend und dehnbar, dass für den Autofahrer keine eindeutige Verpflichtung erkennbar ist.Zu recht stellten die Richter daher eine Verfassungswidrigkeit der Norm fest. Im Ergebnis bedeutet dies, dass derzeit auch das Fahren mit Sommerreifen in den kommenden Wintermonaten keinen Bußgeldtatbestand erfüllt. Dies kurzfristig durch Änderung der Straßenverkehrsordnung zu ändern versprach Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer. Noch vor Beginn der winterlichen Straßenverhältnisse soll die Ausrüstung des Fahrzeuges mit Winterreifen verpflichtend werden.

Für Verkehrsteilnehmer heißt es jetzt schnell zu handeln, da voraussichtlich viele Kraftfahrer gleichzeitig versuchen werden ihre Fahrzeuge noch mit Winterreifen zu bestücken.

Ein Verstoß gegen die geplante Verpflichtung zur Nutzung von Winterreifen kann zudem weitreichendere Folgen als lediglich die Verhängung eines Bußgeldes haben. So kann für den Fall der Unfallverursachung sogar der Versicherungsschutz entfallen oder ein höheres Mitverschulden an dem Verkehrsunfall aufgrund der Benutzung falscher Reifen angerechnet werden.

Fahrerlaubnis - Führerschein weg bei Cannabiskonsum

19. August 2009

Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass Cannabiskonsum unter bestimmten Voraussetzungen den Führerscheinentzug rechtfertigt.

Im dort zu entscheidenden Fall war der Kläger in einer normalen routinemäßigen Verkehrskontrolle aufgefallen. Den dortigen Polizeibeamten erzählte er, dass er etwa seit einem halben Jahr nahezu Cannabis konsumiert. Die Folge war klar: Der Führerschein wurde entzogen. Der Kläger wandte sich gegen diese, aus seiner Sicht unberechtigten Maßnahme, und verwies darauf, dass vor einem Entzug der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Abklärung hätte erfolgen müssen. Dem schob das Bundesverwaltungsgericht einen Riegel vor. Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung ist nämlich der Führerschein dann zu entziehen, wenn der Fahrer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geht davon aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dann jedenfalls nicht gegeben ist, wenn regelmäßig Cannabis konsumiert wird (Bundesverwaltungsgericht AZ: 3 C 1.08).

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