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Erstattungszinsen vom Finanzamt sind nicht mehr einkommensteuerpflichtig.

22. September 2010

Anwälte, Deutsche Gesetze, Juristen

Nach § 233a Abgabenordnung ergibt sich die Pflicht den Unterschiedsbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der festgesetzten Steuerlast zu verzinsen. Diese Zinspflicht beginnt mit einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Zinspflicht entstanden ist. Je nach Sachlage kann es entweder zu Erstattungszinsen oder Nachzahlungszinsen kommen, die der Steuerpflichtige bekommt oder an das Finanzamt zu zahlen hat. Jetzt hat sich der BFH erneut mit der Steuerpflicht dieser Zinsen befasst. Bis 1999 konnten zu zahlende Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben angesetzt werden. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes ist diese Regelung gekippt worden und man durfte diese Zinsen steuerlich nicht mehr geltend machen, während Erstattungszinsen nach wie vor zu versteuern waren. Nach der neuen Entscheidung des BFH sind künftig Erstattungszinsen nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu deklarieren.

BFH Az. VIII R33/07 vom 15.06.2010

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