24. Juni 2011
Das Finanzamt beäugt scheinbar selbstständige Tätigkeiten von Privatpersonen sehr argwöhnisch. Um eine zumindest steuerliche Anerkennung von Verkaufs- oder Dienstleistungsaktivitäten anerkannt zu bekommen, muss dem Finanzamt ein Betriebskonzept und auch Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden. Liegt dies nicht vor können auch vorläufig steuerlich anerkannte Tätigkeiten im Nachhinein aberkannt werden und teilweise erhebliche Steuernachzahlungen ausgelöst werden. So ging es auch einem Mann, der als Nebenjob asiatische Reiki-Lehre in Seminaren in seinen Privaträumen vermittelte und auch Buddha Figuren verkaufte. Als sich auch nach mehreren Jahren kein steuerlicher Gewinn einstellen wollte, stufte das zuständige Finanzamt alle diesbezüglichen Aktivitäten als Liebhaberei ein und änderte rückwirkend alle diesbezüglichen Steuerbescheide. Der Steuerpflichtige klagte und verlor vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Az. 6K 97/07
10. Juni 2011
Wenn Eltern nicht verheiratet sind, müssen sie in Sachen steuerlicher Anerkennung von Kinderbetreuungskosten genau sein. Das Finanzamt erkennt Kinderbetreuungskosten nur für denjenigen Elternteil an, der auch den entsprechenden Betreuungsvertrag abgeschlossen hat. Zudem ist wichtig, dass die Kosten auch genau von dieser Person überwiesen wurden. Wenn der Kindergartenvertrag also auf die Mutter lautet und der Vater aber das Geld für den Kindergaren überwiesen hat, so gehen beide leer aus. Das ist nach dem Urteil des BFH rechtens.
Az. III R 79/09
10. März 2011
Wenn ein Fahrtenbuch steuerlich anerkannt werden soll, müssen alle Eintragungen ausführlich und zeitnah im Fahrtenbuch vorgenommen werden. Dagegen wehrt sich nun ein Kläger, der zwar ein Fahrtenbuch führte und sich Stichpunkte im Fahrtenbuch eintrug, aber erst später am Rechner eine ausführliche Liste erstellte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen und lehnte die geltend gemachten Werbungskosten ab. Der Kläger zieht nun bis vor den Bundesfinanzhof, um hier ein eindeutige Klärung zu erlangen. Wenn Sie eine ähnliche Problematik haben, sollten Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des betreffenden Steuerbescheides Einspruch mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen. Ihr Fall bleibt dann bis zur Entscheidung in diesem verfahren offen.
BFH VI R 33/10
15. November 2010
Wenn Sie bei ihrer Arbeit neue Aufgaben übernehmen sollen, zu deren Erfüllung ein LKW Führerschein nötig ist, der Arbeitgeber, die Fahrschulkosten aber nicht übernehmen will, so haben Sie gute Chancen, diese Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. Die berufliche Notwendigkeit dieser Schulungsmaßnahme muss dem Finanzamt ausreichend begründet werden. Reichen Sie dazu eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers ein und alle Fahrschulrechnungen. Dann sollte das Finanzamt diese Kosten anerkennen. Sie wirken sich dann positiv auf Ihrer Rückerstattung aus, wenn Sie im Ganzen mehr als 920 Euro an Werbungskostenpauschale, die sie sowieso bekommen, ansetzen.
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