15. November 2010
Wenn Sie bei ihrer Arbeit neue Aufgaben übernehmen sollen, zu deren Erfüllung ein LKW Führerschein nötig ist, der Arbeitgeber, die Fahrschulkosten aber nicht übernehmen will, so haben Sie gute Chancen, diese Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. Die berufliche Notwendigkeit dieser Schulungsmaßnahme muss dem Finanzamt ausreichend begründet werden. Reichen Sie dazu eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers ein und alle Fahrschulrechnungen. Dann sollte das Finanzamt diese Kosten anerkennen. Sie wirken sich dann positiv auf Ihrer Rückerstattung aus, wenn Sie im Ganzen mehr als 920 Euro an Werbungskostenpauschale, die sie sowieso bekommen, ansetzen.
14. April 2010
Wenn Sie in diesem langen Winter bei Eis und Schnee auf dem Arbeitsweg einen Unfall hatten und die Unfallkosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt bekommen haben, dann sollten Sie folgenden Tipp beachten: Setzen Sie alle Kosten, die Sie im Zusammenhang mit ihrem Unfall hatten, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in ihrer nächsten Steuererklärung an. Wichtig ist, alle Belege sorgsam zu sammeln und diese der Steuererklärung beizufügen. Sie haben dann wenigstens einen Steuervorteil, der ihre Unfallkosten ein wenig mindern wird.
22. Januar 2010
Seit 2007 werden die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von den Finanzämtern regelmäßig nicht mehr anerkannt, selbst wenn am Arbeitsplatz kein Arbeitszimmer vorhanden ist. Ein Lehrer aus Niedersachsen hatte mithilfe des Lohn- und Einkommessteuervereines dagegen geklagt und jetzt vor dem Bundesfinanzhof gewonnen. Az. VI B 69/09. Der Lehrer brauchte ein häusliches Arbeitszimmer um sich auf den Unterricht vorbereiten zu können und auch Klassenarbeiten korrigieren zu können. In der Schule sei das nicht möglich. Bis zum Jahr 2007 konnten bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Infolge der Finanznot des Bundes und der Länder wurde diese Möglichkeit schlichtweg gestrichen. Zur Empörung aller Arbeitnehmer, besonders die Lehrer, die bis dahin häusliche Arbeitszimmer nutzten und deren Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatten. Ab sofort können sie sich sogar wieder einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das endgültige Ergebnis ist jedoch noch offen. Das Bundesverfassungsgericht muss noch einmal prüfen, ob das bisherige Abzugsverbot verfassungsgemäß war. Betroffene sollten die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers unbedingt wieder in der Steuererklärung ansetzten. Selbst wenn die Finanzbehörden sie „noch“ nicht anerkennen, so bleibt der entsprechende Bescheid bis zu endgültigen Klärung offen.
BFH Az VI R 13/09 und Bundesverfassungsgericht Az. 2 BvL 13/09
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