Tag: standgeld

Frachtführer können auf Standgeld hoffen

21. Februar 2011

Deutsches Gesetzbuch

Im täglichen Warenlieferungsverkehr kommt es häufig zu Wartezeiten für die LKW an der Be- oder Entladestelle, ohne dass der Transportunternehmer dies zu verantworten hätte. Der Grund liegt in aller Regel an dem enorm hohen Transportaufkommen. Für den Transportunternehmer bedeutet diese Wartezeit den Verlust von barem Geld, da er nicht nach Zeitaufwand bezahlt wird, sondern sich die Fracht ausschließlich nach Art und Gewicht der Ware sowie der Transportstrecke bemisst. In der Branche wird üblicherweise von einem Kostenaufwand des Transportunternehmers von ca. 40 EUR pro Stunde ausgegangen, ohne dass hierin ein Unternehmergewinn enthalten wäre. Da der Auftraggeber mit einer festen Fracht kalkuliert hat versucht er häufig, die zusätzlichen Kosten für Wartezeiten -das sogenannte Standgeld- auf den Transportunternehmer abzuwälzen. Dieser hat zwar nach § 412 Abs. 3 HGB grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Auftraggeber auf Zahlung von Standgeld. Dieser Anspruch wird jedoch in einer Vielzahl von Transportaufträgen ausgeschlossen. Dies ist bei ausgehandelten Transportaufträge ohne weiteres möglich. Die weit überwiegende Anzahl von Transportaufträgen sind für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und werden dem Transportunternehmer vorgelegt, ohne dass er Einfluss auf deren Inhalt hätte. Es handelt sich somit um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" des Auftraggebers, die einer besonderen gesetzlichen Kontrolle darauf unterliegen, ob sie den Transportunternehmer eventuell unangemessen benachteiligen. Für Klauseln, die den Anspruch des Transportunternehmers auf Standgeld ausschließen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 37/09) genau dies entschieden: Derartige Klauseln sind unwirksam. Der Transportunternehmer kann somit zukünftig bei längeren Wartezeiten gegen seinen Auftraggeber Ansprüche auf Standgeld geltend machen, ohne dass sich der Auftraggeber auf einen Ausschluss des Anspruchs durch den Transportauftrag berufen könnte.

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