24. März 2011
Mit Urteil vom 30.11.2010 (VI ZR 15/10) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Auffahrunfall mit vorherigem Spurwechsel. Der BGH bestätigte dort eine hälftige Schadensteilung, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage war, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen. Ein Anscheinsbeweis spreche dafür nicht. Liegt ein sog. Schräganstoß vor, gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat.
Wie Sie sich bei einer Heckkollision nach Spurwechsel am Besten verhalten, verrät Ihnen Ihr fachkundiger Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im