21. März 2012
Das Landgericht Braunschweig wies mit Urteil vom 16.03.2012 eine Klage ab, die durch geeignete Maßnahmen verhindern sollte, dass es zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielplatz auf dem Gelände der Kindertagesstätte kommt. Die Kläger müssten die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden, dulden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Kindertagesstätte befindet. Diese sehen die insbesondere von dem Kinderspielplatz und dem Außenspielgelände ausgehende Lärmbelästigung als nicht zumutbar. Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde aus Wolfsburg.
Geräuschentwicklungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, stellen nach der Einführung der am 20.07.2011 in Kraft getretenen Regelung im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sie sind vielmehr Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung und deshalb grundsätzlich zumutbar. Daher ist es nicht zulässig zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und richtwerte heranzuziehen. Das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. In Ausnahmefällen bei sensiblen Wohn- und Lebensbereichen, wie unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten, können Abwehransprüche gegeben sein. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde.
30. Juni 2009
Der Bundesgerichtshof hat sich im März in zwei Verfahren mit der Aufsichtspflicht bei Kindern befasst. Gemäß Urteil vom 24.03.2009, Az: VI ZR 51/08, muss ein 5 1/2-jähriges Kind beim Spielen auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Als regelmäßig genug sieht der BGH hierbei Abstände von höchstens 30 Minuten an. Bei einem 7 1/2-jährigem Kind ist eine solche Kontrolle nicht mehr nötig. Hier kann das Kind gem. BGH in seinem Urteil vom 24.03.2009, Az: VI ZR 199/08, auch ohne Aufsicht spielen, wenn die Eltern sich über die Aktivitäten des Kindes auf dem Spielplatz einen groben Überblick verschaffen.
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