5. Juli 2009
Das Landgericht Hamburg hat die Hamburger Sparkasse in einem Urteil vom 23. 6. 2009 (Az.: 310 O 4/09) wegen des Verschweigens von „Margen“ und dem unterlassenen Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung zum Schadensersatz verurteilt. Die Hamburger Sparkasse treffe insoweit ein Beratungsverschulden.
Die Hamburger Sparkasse hat Rechtmittel angekündigt.
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