Tag: sozialrecht

Satzung der AOK Plus unwirksam – Nachforderung von Kleinbetrieben

3. Februar 2010

Arbeitgeber, die in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern Abgaben nach dem Aufwandsausgleichsgesetz AAG leisten müssen, erhalten bei krankheitsbedingter Lohnfortzahlung eine anteilige Erstattung durch die Krankenkasse. Nach § 39 der Satzung der AOK Plus wird bei der Berechnung dieser Erstattung der Arbeitgeberbeitrag nicht berücksichtigt, sondern gilt als abgegolten. Diese Regelung dürfte nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 22.12.2009 – S 39 KR 274/09 – unwirksam sein. Allerdings können sich hierauf nach Auffassung des Gerichts nur jene Arbeitgeber berufen, die den niedrigen Erstattungssatz (von 40 – 45 %) gewählt haben. Diesen stünde somit auf Antrag eine anteilige Erstattung auch auf fortgezahlte Arbeitgeberanteile zu, nicht jedoch dem Kläger, der den höheren Erstattungssatz gewählt hatte. Gegen das Urteil wurde seitens des Klägers Berufung eingelegt.

Namenloser Briefkasten

26. August 2009

Das Landessozialgericht Hessen hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Kläger (einem 44 jährigen Mann) von seinem Anwalt ein Widerspruchsbescheid zugeschickt wurde. Der Anwalt hatte in dem Schreiben seinen Mandanten darauf hingewiesen, binnen einer Monatsfrist Klage zu erheben. Der Mandant meldete sich jedoch erst sehr viel später bei seinem Anwalt, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Zwischenzeitlich war die Frist abgelaufen. Der Anwalt beantragte für seinen Mandanten die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er begründete dies damit, dass der Kläger die Anwaltspost nicht erhalten habe, obwohl er an seinem Hausbriefkasten einen Vermerk angebracht hatte, mit der Bitte, sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten. Dies sei in den vergangenen Jahren auch kein Problem gewesen. Nur in wenigen Fällen sei seine Post offensichtlich einem falschen Postfach zugeordnet worden. Aus diesem Grund treffe ihm - also dem Kläger - kein Verschulden und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei zu gewähren. Das sah das Landessozialgericht Hessen natürlich anders. Der Kläger sei selbst schuld, dass er die Frist nicht habe einhalten können. Er habe im Laufe des Verfahren eingeräumt, dass weder am Eingangstor der Hofeinfahrt sein Name noch an der Klingel oder dem Briefkasten angebracht sei. Auf dem Briefkasten sei lediglich der beschriebene Vermerk angebracht. Das sei nach Ansicht der Richter jedoch nicht ausreichend. Ein Postzusteller sei nämlich nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag habe sich der Kläger nämlich nicht leisten wollen. Aus diesem Grunde verblieb es bei der Fristversäumnis (Hessisches LSG AZ: L 6 So 78/07).

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