30. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 26. 5. 2009; Az.: 1 AZR 198/08) hat entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters in Sozialplänen nicht zwingend gegen § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstoße. Nach Ansicht des BAG entspricht es dem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, das Sozialpläne unterscheiden, welche wirtschaftlichen Nachteile dem Arbeitnehmer drohen. Mit steigendem Lebensalter hätten rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile als jüngere Arbeitnehmer.
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