7. Oktober 2010
Unverheiratete Väter, die nach deutschem Recht bisher nur für den Unterhalt zuständig waren oder Umgang haben durften, erhalten mit dem neuen Urteil mehr Rechte. Bisher konnte die Mutter darüber entscheiden, ob der Vater mit ihr die gemeinsame elterliche Sorge ausübt oder nicht. Künftig kann jeder Vater eines nichtehelichen Kindes gerichtlich klären lassen, ob es nicht dem Wohl des Kindes entspricht, dass er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht ausübt.
4. Februar 2010
Wenn eine Mutter ohne triftigen Grund dem Vater das Umgangsrecht verweigert, so kann das dazu führen, dass ihr das Sorgerecht entzogen wird. Das entschied jetzt das Amtsgericht München. Der zehnjährige Sohn war nach der Trennung der Eltern bei der Mutter verblieben. Das Sorgerecht verblieb bei beiden Elternteilen. Der Vater hatte großes Interesse seinen Sohn weiterhin regelmäßig zu sehen. Die Mutter unterband den Kontakt jedoch mehr und mehr, sodass der Vater seinen Sohn in eineinhalb Jahren nur fünfmal zu sehen bekam. Auch eine Mediation führte zu keiner Besserung. Ein bestellter Gutachter belegte den positiven Einfluss des Vaters auf die Entwicklung des Kindes. Nachdem die Mutter weiterhin stur blieb, entzog das Gericht der Mutter das Sorgerecht bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und erzwang somit einen regelmäßigen Kontakt zwischen Vater und Sohn.
2. Februar 2010
Der uneheliche Vater eines Kindes darf nach der Trennung von seiner Familie nicht schlechter gestellt sein, als ein ehelicher Vater. Das bestätigte jetzt der Europäische Gerichtshof. Eine Schlechterstellung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Mutter und Vater stritten um das gemeinsame Sorgerecht des Kindes, das nach einem Urteil des Amtsgerichtes Köln nur der Mutter zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil unter Verweis auf § 1626 a BGB, wonach ein gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Paare nur durch Zustimmung der Mutter nach § 1672 entstehen kann. Der Vater zog vor den europäischen Gerichtshof, berief sich auf das Diskriminierungsverbot im Sinne von Artikel 14 und siegte. Da durch den Kontakt zum Vater ein Schaden für das Kind auszuschließen sei, spräche nichts gegen eine Gleichbehandlung mit dem Vorgehen bei verheirateten Vätern.
Urteil vom 3.12.2009 Europäischer Gerichtshof Az. 22028/04
24. Juni 2009
Hat das Kind das Verfahren gegen den rechtlichen Vater gewonnen, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters dem Verfahren beigetreten ist.
Die Zulässigkeit der Klage des Kindes setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es, solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch nicht auf Antrag des die Anfechtung befürwortenden Elternteils diesem die Entscheidung übertragen hat.
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