8. Februar 2012
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 20.12.2011, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium in der Regel nicht steuerlich als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dies hat zur Folge, dass der Betrag der jährlich zu berücksichtigen Studienkosten auf 4.000 Euro beschränkt ist. So können, Studenten, die während des Studiums nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten zudem auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen. Im Bereich der Sonderausgaben gibt es keinen sogenannten Verlustvortrag.
In dem vorliegenden Fall erzielte ein Student lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese beliefen sich in einem Kalenderjahr auf etwa 1.600 Euro. Die durch einen Studienaufenthalt im Ausland angefallenen Kosten, wollte er im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten in Höhe von ca. 18.600 Euro geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte von diesem Betrag jedoch lediglich Studienkosten als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro. Zusätzlich lehnte es ab, einen Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen des Klägers für das Folgejahr festzustellen. Folglich konnte der Kläger, der nach Abschluss des Studiums als Assistent eines Vertriebsvorstandes arbeitete, die Aufwendungen für das Studium nicht steuerlich nutzen.
Das Finanzgericht verweist auf ausdrückliche gesetzliche Vorgaben und bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen demnach keine Werbungskosten dar, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
15. April 2010
Spender sollen ihre Hilfsbereitschaft unbürokratisch von der Steuer absetzen können. Das hatte Angela Merkel kurz nach dem Erdbeben versprochen. Das Bundesfinanzministerium will jetzt mit den Ländern regeln, dass Spender ihre Beträge, egal in welcher Höhe, von der Steuer absetzen können. Hierzu soll nur der Einzahlungsbeleg, der Spende auf eines der Konten der anerkannten Hilfsorganisationen belegt, reichen. Unbedingt ratsam ist es also, den Einzahlungsbeleg sorgsam aufzubewahren.
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