11. November 2010
Die Bescheide der Finanzämter sind nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die einzelnen ausführenden Ämter jetzt hinsichtlich des Solidaritätszuschlages grundsätzlich vorläufig zu bescheiden. Das bedeutet, dass einzelne Steuerpflichtige, so denn den Solidaritätszuschlag für ungerechtfertigt halten, keinen Einspruch mehr einlegen müssen. Der Vorläufigkeitsvermerk ergeht automatisch und hält dieses Thema bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offen. Dem Steuerzahler winken also erhebliche Steuererstattungen, sollte dort eine positive Entscheidung gefällt werden.
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