22. November 2010
Nicht nur Mietschulden, sondern auch Schulden aus einem Stromlieferungsvertrag können von der ARGE darlehensweise übernommen werden.
Regelmäßig werden die Anträge von Arbeitslosengeld II- Empfängern auf die Übernahme von Stromschulden zur Vermeidung einer Sperrung der Stromlieferung abgelehnt. Die ARGE führt in Fällen, in denen die Wohnung trotz Stromsperre beheizbar bleibt und auch Warmwasser zur Verfügung steht, häufig aus, dass die Wohnung trotz Stromsperre noch bewohnbar sei und daher eine Übernahme der Stromschulden ausscheide.
Dieser Auffassung sind eine Vielzahl von Gerichten bereits entgegengetreten. Das Sozialgericht Bayreuth hat in seiner Entscheidung vom 18.08.2006, Aktenzeichen S 5 AS 488/06 dazu ausgeführt:
„§ 22 (5) SGB II erfasst auch die Übernahme von Schulden für Stromlieferung. Zwar kann dies der sehr unglücklich formulierten Vorschrift nicht auf den ersten Blick entnommen werden. Es ergibt sich aber im Zusammenhang mit dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Motiv des Gesetzgebers (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER) bei Schaffung der Vorschrift. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/688, S. 14) ist zum einen von der „Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar sind“ die Rede. Die Übernahme von Schulden wird also explizit nicht auf Schulden für Unterkunft und Heizung begrenzt.
Die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die der Antragstellerin drohende und gem. § 33 (2) der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zulässige Sperrung der Stromzufuhr durch die E. stellt daher einem der Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (siehe in diesem Zusammenhang Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER).“
Auch das Sozialgericht Schwerin hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren der Vorgehensweise der ARGE eine Absage erteilt. Einer Hilfebedürftigen war die Übernahme der Stromschulden als Darlehen versagt worden.
Das Sozialgericht Schwerin hat ausgeführt, dass eine Stromsperre zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führt und sich daher, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, ein Anspruch auf Übernahme in Form eines Darlehens ergeben kann. Hier ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.
Praxistipp: Für den Fall, dass der Stromlieferer den Anschluss wegen bestehender Schulden sperrt und sich dieser weigert, eine Ratenzahlung unter Aufrechterhaltung der Lieferung zu akzeptieren, sollte ein Antrag auf Übernahme der Stromschulden bei der zuständigen ARGE beantragt werden. Im Falle der ablehnenden Entscheidung sollte Widerspruch eingelegt werden und zeitgleich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht mit dem Ziel, die Übernahme im Wege der einstweiligen Anordnung zu erwirken, gestellt werden.
26. Februar 2010
Der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts hat am 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) entschieden, dass die für alleinstehende Hilfebedürftige maßgebliche Regelleistung in Höhe von (vormals) 345,00 € nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, sei zwar eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es sei aber von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen und durch Schätzungen „ins Blaue hinein“ keine realitätsgerechte Ermittlung getroffen worden, so dass die Höhe der Regelleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werde.
Die Vorschriften bezüglich der Höhe der Regelleistungen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, anwendbar.
Hierneben hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber soll dieser Anspruch aus Art. 1 I i. V. mit 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt einen entsprechenden Katalog für diese Härtefälle.
26. Februar 2010
Der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts hat am 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) entschieden, dass die für alleinstehende Hilfebedürftige maßgebliche Regelleistung in Höhe von (vormals) 345,00 € nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, sei zwar eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es sei aber von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen und durch Schätzungen „ins Blaue hinein“ keine realitätsgerechte Ermittlung getroffen worden, so dass die Höhe der Regelleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werde.
Die Vorschriften bezüglich der Höhe der Regelleistungen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, anwendbar.
Hierneben hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber soll dieser Anspruch aus Art. 1 I i. V. mit 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt einen entsprechenden Katalog für diese Härtefälle.
7. Mai 2009
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 27.01.2009 (Az.: B 14 AS 5/08 R) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der hierin festgesetzten Höhe der Regelleistung für Kinder geäußert. Die Entscheidung wurde nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu beanstanden ist nach der Auffassung des Senats, dass die in § 28 SGB II festgesetzte Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht auf der Basis der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche bestimmt wurde, sondern durch einen Abschlag in Höhe von 40% der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen gemäß § 20 SGB II. Hierneben hält der Senat es unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht für folgerichtig, dass für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs eine einheitliche Regelleistung vorgesehen ist.
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