25. Juni 2009
Beim Grillen kann es zu gefährlichen Brandverletzungen kommen. Diese können nicht nur den Griller sondern auch seine "Mitgriller" betreffen. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 21.04.2009, Az. 9 U 129/08, festgestellt, dass der Griller für Verletzungen, die ein "Mitgriller" durch den sorglosen Umgang mit Brennspiritus erleidet, haftet. Die Haftung entsteht durch die Verpflichtung des mit dem Spiritus Umgehenden, der dadurch erzeugten Gefahrenlage aktiv entgegen zu steuern. Es kann jedoch für den Geschädigten zu einem Mitverschulden kommen, wenn dieser sich einer Selbstgefährdung ausgesetzt hat.
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