2. November 2010
Wenn ein Mieter ohne zu renovieren aus der gemieteten Wohnung auszieht, so kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Vorraussetzung ist eine gültige Schönheitsrenovierungsklausel im Mietvertrag. Zudem kann der Vermieter nur dann Schadenersatz fordern, wenn er zuvor eine angemessene Frist zur Ausführung der Schönheitsreparaturen gesetzt hat, die der Mieter tatenlos hat verstreichen lassen.
OLG Düsseldorf Az. I-10 U 58/09
5. Oktober 2009
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen, welche das "Weißen" der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst unwirskam. Der Bundesgerichtshof sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist. Der Mieter werde durch die Klausel schon während der Mietzeit zur Dekoration mit einer vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereich eingeschränkt (Urteil vom 23. 9. 2009, Az.: VIII ZR 344/08).
29. Mai 2009
Einem Mieter, welcher vor dem Auszug Schönheitsreparaturen durchführt, weil er auf die Wirksamkeit einer unwirksamen mietvertraglichen Endrenovierungsklausel vertraut, kann ein Anspruch auf Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten gegen den Vermieter zustehen. Der Bundesgerichtshof hat am 27. 5. 2009 (Az.: VIII ZR 302/07) entschieden, dass in einem solchen Fall ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt. Da Feststellungen bezüglich der Höhe eines Anspruchs auf Herausgabe der bei dem Vermieter eingetretenen Bereicherung fehlten, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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