24. April 2012
19. April 2012 | RA Dr. Weidenthaler | Allgemein
Die Trauer und der Schock über den Tod eines Haustieres sind nach einem Urteil des BGH nicht vergleichbar mit dem psychischen Leid bei Tod eines nahen Angehörigen.
Hundehalter können aus diesem Grunde daher kein Schmerzensgeld für einen “Schockschaden” fordern, wenn ihr Hund überfahren wird, so der BGH, das Trauer und Leid um ein verstorbenes Tier zwar menschlich nachvollziehbar sind, letztendlich aber zum “allgemeinen Lebensrisiko” gehören, welches keine Schmerzensgeldansprüche begründet.
Im von BGH entschiedenen Fall hatte eine Frau auf Schmerzensgeld geklagt, weil deren Hund während eines Spazierganges auf einen Feldweg von einem Traktor überfahren wurde. Durch die Tötung des Hundes erlitt die Frau schwere Depressionen und verlangte vom Schädiger Schmerzensgeld. Der BGH wies die Schmerzensgeldklage ab.
BGH Urteil vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11
mitgeteilt von Blankenburg Frank Weidenthaler, Rechtsanwälte / Fachanwälte , Ebern und Bad Kissingen
13. April 2012
Mit Urteil vom 16.02.2012 sprach das Kammergericht Berlin einem Kind, welches 2002 infolge ärztlicher Behandllungsfehler in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 650.000 Euro zu.
Das damalige viereinhalbjährige Kind brach sich im Jahr 2002 bei einem Sturz den linken Arm und musste noch am Unfalltag operiert werden. Bei dieser Operation kam es jedoch infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hinrschaden führten und das Kind nun unter einer Schwerbehinderung von 100% leiden lassen. Das Kind ist auf Lebenszeit auf ständige Pflege angewiesen und muss über eine Sonde ernährt werden.
Nach Auffassung des Kammergerichts forderte das Landgericht einen zu geringen Betrag als Schmerzensgeldhöhe und hielt nun eine Zahlung in der Gesamthöhe von 650.000 Euro für angemessen. Schmerzensgelderhöhend wirkte sich dabei aus, dass eine Erinnerung des heute schwerbeschädigten Kindes an sein Leben vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden kann und so vermutetet wird, dass dem Kind seine Beschränktheit und Ausweglosigkeit in gewisser Weise bewusst sei. Der zuerkannte Betrag soll demnach zum einen Teil als Schmerzensgeld und zum anderen Teil als Schmerzensgeldrente verstanden werden.
24. Januar 2012
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 19.01.2012 über die Voraussetzungen im Bereich Mobbing am Arbeitsplatz, die zu einer Zahlung von Schmerzensgeld führen können. Ein Arbeitnehmer kann dann Schmerzensgeld verlangen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein für Mobbing typisch feindliches Umfeld gegeben ist. In dem zu entscheidenden Fall haben die vom Oberarzt dargelegten Konflikte den üblichen Rahmen jedoch nicht überschritten, so dass die Klage wegen Mobbings gegen den Chefarzt erfolglos blieb.
Der Kläger, der sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstellte der Neurochirurgischen Klinik bewarb, erhob bereits im März 2003 erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten Chefarzt. Anschließend befand sich der Kläger für längere Zeit in psychiatrischer Behandlung und war in Folge dessen für längere Zeit arbeitsunfähig. So forderte der Kläger im Jahr 2004 seine Arbeitgeberin auf, Schmerzensgeld zu zahlen und den Chefarzt zu entlassen.
Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, durch das Bundesarbeitsgericht, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich, indem Schadensersatzansprüche gegen den Chefarzt nicht ausgeschlossen wurden. Seitdem wird der Kläger im medizinischen Controlling eingesetzt.
Der Kläger begehrt weiterhin Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Chefarzt. Er führt an, dass er durch die Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden sei. Dem zu Folge musste er erhebliche Einkommenseinbußen erleiden und fordert etwa eine halbe Million Euro Schadensersatz. Der beklagte Chefarzt bestätigte zwar die Auseinandersetzungen und Verstimmungen teilweise, harmonisierte diese jedoch, in dem er als Grund angab, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten nicht habe akzeptieren wollen.
Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab. Auch das Landearbeitsgericht Hamm bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund. Nach dessen Auffassung liegt ein Verhalten, welches zur Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen könnte, insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bewirken oder bezwecken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.
In dem vorliegenden Fall entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, nach der Vernehmung von 10 Zeugen, dass der Chefarzt die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat.
14. September 2011
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 32374/10) hatte sich mal wieder mit einer Hunderauferei zu befassen. Im November 2009, einem sehr schönen Nachmittag, gingen zwei Hundehalterinnen mit ihren Hunden im englischen Garten spazieren. Zwischen den beiden Hunden kam es im Folgenden zu einer Beißerei. Eine der Hundehalterinnen konnte ihren Hund greifen und hielt ihn fest.
Der andere Hund war wohl offensichtlich der Meinung, nicht aufhören zu wollen und biss sie daraufhin in die Hand.
Die so gebissene Hundebesitzerin erlitt eine Blutvergiftung, hatte Fieber und nicht ganz unerhebliche Schmerzen. Ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit stellte sich erst nach 3 Monaten wieder ein. Zurück blieben Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Handrücken und deutliche Spannungsschmerzen.
Die Hundebesitzerin verlangte nunmehr Schmerzensgeld von der Halterin des anderen Hundes. Die hatte ihren Hund versichert und konnte sich insofern zurücklehnen. Die Haftpflichtversicherung des Hundes bezahlte jedoch nur 750,00 €. Das war der gebissenen Hundebesitzerin nicht genug. Sie ging vor das Amtsgericht München und klagte auf Zahlung weiterer 2.250,00 €.
Das zuständige Amtsgericht München gab ihr zum Teil recht und sprach ihr weitere 1.250,00 € zu.
Dabei führte das Amtsgericht München aus, dass grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 2.500,00 € angemessen sei, berücksichtigt man die Folgen der Bissverletzung, allerdings sei haftungsmildernd zu berücksichtigen, dass auch von ihrem Hund eine Tiergefahr ausgegangen sei. Nach der beim Amtsgericht München durchgeführten Beweisaufnahme habe festgestanden, dass die hauptsächliche Aggression vom Hund der gebissenen Hundehalterin ausgegangen sei. Aus diesem Grund habe der eigene Hund praktisch die Verletzungsgefahr seiner Halterin mit begründet. Diese Gefahr habe sich hinterher durch den Biss realisiert.
Berücksichtige man das, sei ein Abzug von ca. 1/5 zu machen.
Da die Versicherung bereits 750,00 € gezahlt hat, verbliebe es insoweit bei einer weiteren Zahlung von 1.250,00 €.
Ein Mitverschulden der gebissenen Hundehalterin liege jedoch nicht vor. Sie habe eine Kampfpause abgewartet und dann lediglich ihren eigenen Hund festhalten wollen. Sie habe nicht mit ihrer bloßen Hand eingegriffen.
Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts München zulässig und nachvollziehbar.
Eine Kürzung des Schmerzensgeldes wegen Mitverschulden sei also nicht vorzunehmen.
15. September 2009
Die Stadt muss Schmerzensgeld bezahlen, wenn man über Hindernisse auf dem unbeleuchteten Gehweg fällt. Ein Mann war über einen Absperrklotz gefallen und hatte sich den Arm gebrochen. Ihn trifft aber eine 50-prozentige Mitschuld, weil im Dunklen nun mal Vorsicht geboten sei. ( Landgericht München Az: 25 = 9420/08)
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