13. Dezember 2011
Wenn ein vermeintlicher Vater jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat, das doch nicht sein Kind war, was mit einem Vaterschaftsgutachten festgestellt wurde, kann er von der Mutter verlangen, dass sie ihm den Namen des richtigen Vaters mitteilt. Der Scheinvater kann nämlich nur dann den Unterhalt, den er jahrelang fälschlicherweise gezahlt hat, vom richtigen Vater als Schadenersatz verlangen. Der BGH hat dem Scheinvater hier einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Mutter gegeben. Deren Persönlichkeitsrecht werde dadurch nicht verletzt – so der BGH.
21. November 2011
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09. November 2011, dass Mütter von „Kuckuckskindern“ über die Person des wirklichen Vaters nicht schweigen dürfen, wenn ein Scheinvater bereits Unterhaltsleistungen, an dieses nicht von ihm stammende Kind, getätigt hat und er das Geld vom tatsächlichen Erzeuger zurückfordern möchte.
Der vermeintliche Vater zahlte Unterhalt für ein Kind in Höhe von insgesamt 4.575 Euro. Aufgrund eines Vaterschaftsgutachtens konnte festgestellt werden, dass der Mann nicht der Erzeuger des Kindes sein kann. Das Gericht hob die Vaterschaftsanerkennung auf. Da dem Scheinvater bekannt war, dass mittlerweile ein anderer Mann für das Kind Unterhalt bezahlt, verlangte er von der Mutter des Kindes den Namen des tatsächlichen Erzeugers. Diese verweigerte jedoch die Aussage.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die vorherigen Auffassungen der Instanzgerichte und verurteilte die Mutter zur Auskunft, da sich dieser Anspruch aus Treu und Glauben ergäbe. Die Mutter kann unproblematisch den tatsächlichen Vater benennen, da dieser sogar gegenwärtig Kindesunterhalt leiste.
Durch die Auskunftspflicht wird zwar der Bereich der Privat- und Intimsphäre der Mutter berührt, welches jedoch nach dem Grundgesetz durch die Rechte Dritter zulässig ist. Es stellt somit keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter dar. Die erforderliche Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem Vaterschaftsanerkenntnis, welches der Scheinvater auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegeben hatte. Der Betroffene kann seinen Auskunftsanspruch jetzt gerichtlich durchsetzen.
Vielleicht ein geringer Trost für den Kuckucks-Vater, der voller menschlicher Enttäuschung sein muss, wenn man bedenkt, dass er jahrelang geglaubt hat sein eigenes Kind großzuziehen.
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