26. Januar 2010
Das Landgericht Coburg entschied jetzt, dass Versicherungen auch gegen den Willen ihres Versicherten einen Schaden regulieren dürfen. Der Versicherte war mit seinem PKW auf ein plötzlich bremsendes Taxi aufgefahren. Er fühlte sich nicht schuldig am Unfallhergang und wollte auch die Rückstufung im Versicherungstarif vermeiden. Zwischen Versicherer und Kunden gibt es oft unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Beurteilung eines Unfalles. In vielen Fällen wollen die Versicherten die Mitverantwortung oder Schuld aus Stolz nicht übernehmen und weigern sich, dies einzugestehen. Um dem Geschädigten jedoch schnell zu seinem Recht zu verhelfen, regulieren Versicherungen auch gegen den Willen ihres Kunden. Zu Recht. Dies bestätigte im vorliegenden Fall das OLG Coburg.
AZ. 32 S 15/09
7. Januar 2010
Wenn Sie beim Auto fahren mit einem Reh zusammen gestoßen sind und Ihren Schaden bei der Teilkasko geltend machen wollen, so müssen Sie die Kollision nachweisen. Für Vollkaskokunden besteht diese Nachweispflicht nicht. Die Versicherung muss den Schaden bezahlen, auch wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich wirklich um einen Wildunfall handelt oder etwas anders zu dem Schaden geführt hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer geklagt. Er konnte den Unfallhergang nicht eindeutig beweisen und seine Vollkaskoversicherung hatte die Regulierung verweigert. Die Richter sagten zu Unrecht. Anders als bei der Teilkasko sei hier nicht der Versicherte, sondern der Versicherer in der Pflicht. Er müsse beweisen, dass es sich um keinen Wildschaden handele und etwas anders zum Schaden geführt habe und somit der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe.
Fazit: Rufen Sie die Polizei zur Hergangsbelegung und fotografieren Sie den Schaden. Sichern Sie gegebenenfalls Blutspuren und Haare die an Ihrem Auto haften geblieben sind. Dies erleichtert später Ihre Beweisführung.
OLG Hamm Az 20 U 134/07
9. September 2009
Macht ein Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zum Kilometerstand und Kaufpreis seines Autos, so muss die Kaskoversicherung nichts mehr bezahlen, selbst wenn die Angaben zum Beispiel bei einem entwendeten Autoradio nicht von Bedeutung waren. Das entschied jetzt das Landgericht Dortmund. (Az: 22 0 71/08)
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