15. Dezember 2011
Der Bundesgerichtshof entwickelte die Grundsätze der Haftung des Karteninhabers, bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld, an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, fort und entschied über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Haftung regeln.
In dem zu entscheidenden Fall, erhielt der Beklagte von seiner klagenden Bank eine Kreditkarte, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine Begrenzung der Bargeldauszahlung in Höhe von 1000 Euro pro Tag vor und verpflichteten den Karteninhaber, bei Verlust oder festgestelltem Missbrauch der Karte, die Bank unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es wurde ein Höchstbetrag von 50 Euro vereinbart, mit dem der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung grundsätzlich haftet.
Innerhalb von wenigen Tagen, kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg, zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Nachdem die klagende Bank das Konto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren belastete, widersprach der Karteninhaber den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die klagende Bank fordert einen Ausgleich für die Belastungsbuchungen, der Gebühren für Rücklastschriften, sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von 2996 Euro, da der Beklagte die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt hat.
Der Bundegerichtshof hat, auf Revision des Beklagten, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH entsteht in Fällen, in denen Geld durch die Verwendung der zutreffenden Geheimzahl abgehoben worden ist, der Anschein, dass entweder der Karteninhaber selbst oder ein Dritter die Abhebung vorgenommen hat, nach dem dieser nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer Kenntnis erlangen konnte, weil der Karteninhaber diese Identifikationsnummer zusammen mit der Karte verwahrt hatte. Letzteres ist jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist. Den Einsatz der Originalkarte bei der Abhebung, muss nun die Schadensersatz begehrende Bank beweisen. Zusätzlich schützt die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Haftungsgrenze von 50 Euro, nach Auffassung des BGH, den Karteninhaber unabhängig davon, ob eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorliegt. Ferner wurde der festgelegte Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag überschritten, so dass die Haftung des Beklagten im Falle eines Kartenmissbrauchs auf den begrenzten Höchstbetrag beschränkt werden kann, wenn die zuständige Bank ihre Pflicht zur Einhaltung des Höchstbetrags nicht nachgekommen ist.
2. Dezember 2011
Das Arbeitsgericht Oberhausen entschied mit Urteil vom 24.11.2011, dass einem Verkaufsberater, der sich in einem Kundengespräch befindet, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn während dieser Zeit ein Diebstahl im Lager stattfindet. Es besteht keine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz.
In dem vorliegenden Fall ereignete sich folgender Vorfall: Während sich der Kläger, Angestellter eines Handy-Shops, in einem Verkaufsgespräch befand, wurden mehrere hochwertige Mobiltelefone, im Wert von 6.040 Euro, aus dem Lager des Ladens entwendet.
Der zum Einzelhandelskaufmann ausgebildete Kläger, verlangt nun die Zahlung des restlichen Gehalts aus dem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte verweigerte bislang die Zahlung und forderte in Form einer Widerklage, Schadenersatz vom Kläger für zwölf gestohlene Mobiltelefone.
Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Angestellten statt und wies die Widerklage des Shop-Betreibers ab, so dass der Beklagte den Schaden nicht mit den Lohnansprüchen des Klägers aufrechnen durfte. Es begründete seine Auffassung damit, dass dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit zu zuordnen ist und daraus kein Schadenersatzanspruch, in Hinblick auf die eingeschränkte Haftung von Arbeitnehmern, entstanden ist.
15. Dezember 2010
Wenn Sie einen Bauvertrag abgeschlossen haben, der vereinbart, dass pauschal 15% der Bausumme zu zahlen sind, wenn der Auftraggeber frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen will, so ist das rechtens. Jedoch muss der Vertrag dem Kunden die Möglichkeit lassen, weniger zahlen zu müssen, wenn er dem Bauträger nachweist, dass er einen geringeren Ausfallschaden hatte. Dies dürfte dem Vertragsgegner jedoch schwer fallen.
OLG Koblenz Az. 8 U 1030/09
27. Juli 2010
Der Erwerb von Waren über die Internetplattform e-Bay erfreut sich größter Beliebtheit. Rechtlich handelt es sich hierbei jedoch keineswegs um eine „Auktion“, sondern um einen schlichten Kaufvertrag. Beendet der Verkäufer eine e-Bay-Auktion vorzeitig, so können sich hieraus Schadenersatzansprüche des zum Zeitpunkt des Abbruches des Verkaufes „höchstbietenden“ Käufers ergeben:
Im aktuellen Fall hat das Amtsgericht Gummersbach in seinem Urteil vom 28.06.2010 (Az. 10 C 25/10) entschieden, dass ein Verkäufer nur dann keinen Schadenersatz zahlen muss, wenn er eine von e-Bay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit wählt oder aber sein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot rechtswirksam gemäß § 119 ff. BGB anfechten kann. Liegen beide Alternativen – wie im aktuell entschiedenen Fall – nicht vor, so ist der Verkäufer, der einen Verkauf über e-Bay vorzeitig abbricht, zur Zahlung von Schadenersatz gemäß §§ 280, 281 BGB in Höhe des vollen Marktwertes des Artikels verpflichtet. Dies selbst wenn das Gebot des Käufers zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur ein Bruchteil des Marktwertes, im vorliegenden Fall lediglich 1,00 €, erreichte.
Denn die Einstellung eines Angebotes unter e-Bay stellt ein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot gemäß § 145 BGB dar und enthält die Erklärung den Artikel gegen Zahlung des höchsten Gebotes abzugeben.
Fazit: Sollte ein Handel über eine Internetverkaufsplattform fehlschlagen, empfiehlt es sich bei Artikeln von bedeutendem Wert einen Rechtsanwalt als Ihren berufenen Vertreter zu kontaktieren.
10. Mai 2010
Die von den Betreibern unter www.opendownload.de ins Internet gestellte Abofalle ist zerstört. Dies ist einem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 08.02.2010 (Az. 91 C 981/09) zu verdanken, das zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Mit vorstehender Entscheidung hat das Amtsgericht Marburg festgestellt, dass die Aufmachung des Internetportals www.opendownload.de den Straftatbestand des versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 des Strafgesetzbuches (StGB) verwirklicht.
Hieraus folgt in zivilrechtlicher Hinsicht auch, dass den Betreibern von www.opendownload.de keinerlei Forderungen aus den behaupteten Vertragsverhältnissen zustehen und eventuell bereits geleistete Zahlungen gemäß § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können.
Das Amtsgericht Marburg geht in seiner Entscheidung sogar noch weiter: Denn es stellt fest, dass auch der Rechtsanwalt, der in der Vergangenheit regelmäßig Ansprüche für die Betreiber von www.opendownload.de geltend gemacht hat, Beihilfe zu einem versuchten Betruggeleistet hat. Damit ist es nun Personen die Post von www.opendownload.de erhielten sogar möglich, ihre eigenen Anwaltskosten bei der Gegenseite erfolgreich geltend zu machen.
Denn nach dem Urteil des Amtsgerichts Marburg stellen zur Abwehr von angeblichen Forderungen von www.opendownload.de angefallene Anwaltsgebühren einen Schaden dar, den die Gegenseite zu ersetzen hat. Die Entscheidung steht in einer Reihe mit weiteren amtsgerichtlichen Rechtssprechungen nach denen derjenige zum Schadenersatz verpflichtet ist, der einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise schädigt. So urteilte bereits das Amtsgericht Karlsruhe mit einem Urteil vom 12.08.2009 (Az. 9 C 93/09), weitere entsprechende Entscheidungen ergingen zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.01.2010 (Az. 1 C 386/09) und des Amtsgerichts Bonn vom 12.02.2010 (Az. 103 C 422/09).
Fazit: Ein erfolgreiches Vorgehen gegen Abonnementfallen im Internet und die für diese arbeitenden Mahnanwälte bedarf eines sorgfältigen Vortrages, welcher nur mit anwaltlicher Unterstützung möglich ist. Wer sich jedoch eines in der Materie erfahrenen Rechtsanwaltes bedient, wird in aller Regel die gegen ihn erhobenen ungerechtfertigten Forderungen nicht nur zurückweisen können, sondern sogar eigene Schadensersatzforderungen erfolgreich durchsetzen.
26. März 2010
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Kaufsache beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in aller Regel zwei Jahre. Innerhalb eines Dienstvertrages - wie etwa bei ärztlicher Behandlung - verjähren die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren.
In manchen Fällen ist dieser Zeitraum recht kurz, weshalb sich Kunden durch angebliche freiwillige längere Garantien oft zum Vertragsabschluss locken lassen.
Doch Vorsicht: Das Garantieversprechen in einer Werbebroschüre allein begründet oft keinen über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Rechtsanspruch !
Bei Kaufverträgen ist die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich: Es besteht ein hohes Prozessrisiko, da nicht absehbar ist, ob die Gerichte Werbeversprechen bereits als selbstständige Garantieverpflichtung werten, oder aber solchen Werbeaussagen nur für die Bestimmung des Inhalts einer eventuellen späteren schriftlichen Garantieerklärung Bedeutung zumessen.
Für Dienstleistungsverträge sieht dies anders aus: Nach dem jüngsten Urteil des OLG Oldenburg vom 10.03.2010 (Az.: 5 U 141/09) ergibt sich, auch wenn ein Arzt in seiner Werbebroschüre explizit mit
"unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz"
wirbt, kein selbstständiges Garantieversprechen. Der Arzt hatte nach Auffassung des Gerichts mit seiner Werbung lediglich für den Abschluss eines weiteren selbstständigen und teuren Garantievertrages geworben.
18. Februar 2010
Daimler zahlte einem Kunden 2.500 Euro zurück, weil der gekaufte Wagen deutlich mehr verbrauchte, als angegeben war. Der Kunde hatte 54.000 Euro bezahlt und wunderte sich, dass der Wagen deutlich mehr als die angegebenen 7,6 l/100km verbrauchte. Er klagte und bekam Recht. Das OLG Stuttgart erkannte die Forderungen des Klägers teilweise an und verurteilte die Beklagte zu 2.500 Euro Schadenersatz. In der ersten Instanz hatte ein Gutachter einen Verbrauch von 8,4 l/100km festgestellt und geurteilt, dass dieser Mehrverbrauch im üblichen Rahmen läge. Die Angaben im Prospekt entsprächen Labor- und nicht Alltagsbedingungen. Diese Ansicht teilte das OLG Stuttgart nicht und billigt einem Nutzer ab einem Mehrverbrauch von 10% durchaus Schadenersatz zu.
OLG Stuttgart Az. 7U 132/07
12. Februar 2010
Wem Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten nach einem Verkehrsunfall zustehen, dem ist der Begriff "Merkantile Wertminderung" schon einmal untergekommen:
Nach ständiger höhstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Fahrzeugeigentümer neben den reinen Reparaturkosten eine zusätzliche Entschädigung dafür, dass ein Unfallfahrzeug trotz vollständiger und fachgerechter Instandsetzung einen niedrigeren Wiederverkaufswert hat und nur noch mit Preisabschlägen gehandelt wird.
Bislang galt jedoch nach der Rechtsprechung ein Richtwert, wonach bei Fahrzeugen welche über 5 Jahre alt waren oder über 100.000 km Laufleistung aufwiesen eine merkantile Wertminderung nicht mehr vorläge.
Diese Rechtsprechung hat sich auf Grund der besseren Verarbeitung und der daraus resultierenden Langlebigkeit der Fahrzeuge geändert: Eine feste Obergrenze hinsichtlich des Fahrzeugalters oder der maximaler Laufleistung existiert nicht mehr. (Urteil des AG Arnsberg vom 20.01.2010,
Az.: 3 C 339/09 mit weiteren Nachweisen).
Fazit: Überprüfen Sie bei Verkehrsunfällen im Schadengutachten des Sachverständigen die Angaben zur "Merkantilen Wertminderung". Diese sind oftmals - zu Ihren Lasten - veraltet.
22. September 2009
Zukünftig müssen Berater, egal ob Versicherungs- oder Anlageberater über jedes Beratungsgespräch ein Protokoll führen und dem Anleger aushändigen. Dies hat der Bundestag beschlossen. Der Berater muss außerdem in Zukunft nachweisen, warum er gerade diese eine Risikoeinstufung für den Anleger gewählt hat. Auch gelten künftig längere Verjährungsfristen für Falschberatungsforderungen. Innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis muss der Schaden angemeldet sein. Nach 10 Jahren verjähren Ansprüche in jedem Fall.
13. August 2009
Seit dem 5. August gibt es einen verbesserten Anlegerschutz, wenn Kunden falsch beraten wurden. Damit wird das alte Gesetz aus dem Jahre 1899 endlich abgelöst. Eine Neuregelung war durch die Globalisierung und zunehmende Internationalisierung dringend nötig geworden. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen verbessert sich damit für Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten entstehen merklich.
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