11. August 2009
Das Amtsgericht München hat unlängst entschieden, dass ein Kunde, der seine Werkstatt nach einem Unfall wie folgt beauftrag: "Versicherung Gutachten erstellen, Schadenbeheben" Gefahr läuft, dass nach Gutachtenerstattung die Werkstatt ohne Nachfrage beim Kunden berechtigt ist, dass Fahrzeug zu reparieren. Dies natürlich nur dann, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Mit der Formulierung "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" sei zwischen dem Kunden und der Werkstatt ein Vertrag zustande gekommen, dass das Fahrzeug jedenfalls dann zu reparieren sei, falls das Gutachten als Ergebnis kein wirtschaftlichen Totalschaden feststellt. Bei bestimmten Fallkonstellationen kann es dazu führen, dass der Kunde Zahlungen an die Werkstatt leisten muss. Zum Beispiel, wenn der Kunde sich nach vorliegen des Gutachtens dafür entscheidet, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen und es anstatt dessen im beschädigten Zustand zu verkaufen. Sollte dann die ursprüngliche Reparaturwerkstatt bereits Reparaturleistungen ausgeführt haben, oder aber Ersatzteile bestellt haben, so ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen des ursprünglich erteilten Auftrages diese zu bezahlen.
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