9. Dezember 2011
Das Bundesverwaltungsgericht Gießen entschied mit Urteil vom 12.10.2011, dass ein Student, der keine BAföG-Leistungen bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt durch einen Studienkredit finanziert, grundsätzlich nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden kann.
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann dann gewährt werden, wenn persönliche Gründe vorliegen. Persönliche Gründe liegen vor, wenn eine Person bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), aber auch Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz („BAföG“) bezieht. Ein Bezieher solcher Leistungen kann auf Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt eine Befreiung von den Gebühren fordern. Liegen die Voraussetzungen für die Befreiung vor, und sind diese durch Vorlage entsprechender Bestätigungen des Trägers beglaubigt, kann die Rundfunkanstalt die Befreiung genehmigen.
In dem vorliegenden Sachverhalt klagte eine Studentin, gegen die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), da diese Ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr, für den von ihr genutzten internetfähigen PC, ablehnten. Sie begründete Ihre Klage damit, dass sie selbst kein Einkommen beziehe, ihr keine Sozialleistungen zustünden und sie ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten muss. Eine Zahlung der Rundfunkgebühren in ihrem Fall, stellt für sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Sozialleistungen dar.
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht Gießen blieb erfolglos. Die Studentin zählt nicht in den Kreis der begünstigten Sozialleistungsbezieher und kann eine Befreiung nicht nach den Regelvoraussetzungen oder als Härtefall geltend machen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht eine Befreiung nicht allein dann vor, wenn einer Person nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte Sozialleistung bezogen werden muss. Dadurch, dass die Rundfunkanstalt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Rundfunkteilnehmers nicht weiter prüfen muss, soll diese entlastet werden. Auch liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine besondere Härte vor, da weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip vorliegt.
8. Februar 2011
Die Erhebung einer GEZ Gebühr für smartphones, Rechner und Handys ist rechtmäßig. Das bestätigte jetzt der Bundesverwaltungshof in Leipzig. Ein Student hatte gegen den Gebührenbescheid geklagt, weil er mit seinem Rechner keinen Rundfunk höre. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) verlangt seit 2007 monatlich 5,76 Euro für internetfähige PCs und Handys, wenn im selben Haushalt kein anderes Gerät angemeldet ist. Die Bundesländer planen jedoch diese Gebühr ab dem Jahr 2013 abzuschaffen. Ab diesem Jahr ist dann eine pauschale Gebühr für jeden Haushalt geplant. Auch erwachsene Kinder und Großeltern müssen dann nichts mehr extra bezahlen. Profitieren würden auch Wohngemeinschaften, in denen die GEZ Gebühr dann nur einmal anfallen würde.
AZ. 6C 12.09, 6C 17.09, 6C 21.09
13. April 2010
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat entschieden:
“Ein internetfähiger Computer der im Arbeitszimmer steht, kostet keine zusätzlichen Rundfunkgebühren!”
Demnach gaben die Richter in Kassel einem selbständigen Informatiker Recht. Dieser hatte ein PC in seinem Arbeitszimmer installiert und nicht angemeldet, aber ordnungsgemäß für seine restlichen Rundfunk- und Fernsehgerät, die sich im restlichen Haus befanden Gebühren gezahlt. Der Hessische Rundfunk verlangte aber auch eine Gebühr für den internetfähigen Computer im Arbeitszimmer.
Der Hessische Rundfunk argumentierte, internetfähige PCs seien im vorliegenden Fall nur dann von Gebühren befreit, wenn es im Arbeitszimmer bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät gebe. Der VGH sah dies anders und teilte mit, dass das Grundstück entscheidend sei. Wer also in seinem Haus bereits ein Rundfunkgerät angemeldet hat und dafür Gebühren zahlt, muss keine weiteren Gebühren zahlen, denn dann ist der gewerblich genutzte PC im Arbeitszimmer als Zweitgerät anzusehen und somit von den Gebühren befreit.
VGH Az: 10 A 2910/09
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im