11. November 2011
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 02.11.2011 die Entscheidung des Landgerichts, dass ein Reisender, der einen Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen hat, bei Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, auch bei Insolvenz des Reiseveranstalters, Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezhalten Reisepreises hat.
Die Kläger buchten Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt für 2 Personen über jeweils 7.400 Euro für Anfang des folgenden Jahres und überwiesen den Betrag direkt an den Reiseveranstalter, nachdem sie einen "Sicherungsschein für Pauschalreisen" des beklagten Hamburger Versichereres erhalten hatten.
Mit Mitteilung des Reiseveranstalters im August 2009 wurden die Kläger benachrichtigt, dass die Reise aufgrund mangelnder Nachfrage nicht stattfinden werde. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseverantalter kam es allerdings nicht mehr, da nur einen Monat später die vorläufige Verwaltung des Vermögens durch das Insolvenzgericht angeordnet worden ist. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezemeber 2009 eröffnet.
Die Kläger verlangten das Geld von der beklagten Versicherung zurück, welche die Erstattung jedoch ablehnte. Sie begründete dieses mit der Tatsache, dass die Reise nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern wegen mangelnder Nachfrage, welches nicht von dem abgeschlossenen Sicherungsschein erfasst wird. Sie unterstellte den Klägern zudem ein Mitverschulden, da sie den Reisepreis bereits ein Jahr im voraus bezahlt hatten.
Das Landgericht und auch der Bundesgerichtshof sahen dieses anders und gaben der Klage statt. Das Gesetzt erfasst eindeutig, dass der Reiseveranstalter im Falle einer Insolvenz die Erstattung der vorausbezahlten Beträge sicherzustellen hat. Die hier von der Versicherung dargelegte Argumentation kann nicht vertreten werden, da infolge der Insolvenz den Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden kann und der insolvente Reiseveranstalter auch nicht mehr in der Lage zur Durchführung der Reise sei.
So sind auch die Verträge der abgeschlossenen Reisepreisversicherungen zwischen dem Reiseveranstalter und der beklagten Versicherung zu Gunsten der Kläger zu bewerten, da sie in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen.
Die Kläger haben also einen Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises gegen die Versicherung.
19. September 2011
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber am 01.12.2010 ein Darlehen über 6.000 Euro mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber dieses zinslos in monatlichen Raten von 500 Euro ab 01.01.2011 zurückbezahlt. am 31.03.2011 schließen die Parteien einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung und in diesem Aufhebungsvertrag ist u.a. folgende Klausel enthalten:
“Mit diesem Aufhebungsvertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, abgegolten und erledigt.”
Der Arbeitgeber fordert nunmehr den ausstehenden Restbetrages des Darlehens, der Arbeitnehmer beruft sich auf die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag. Wer hat Recht?
Das BAG hat nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass von solchen Ausgleichsklauseln Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich nicht umfasst sind, das sich ein Arbeitgeberdarlehen nicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben würde, sondern aus einem anderen, selbständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag. Der Arbeitgeber kann somit die Rückzahlung des Restdarlehens verlangen.
4. April 2011
Gemäß islamischem Recht wird bei der Eheschließung ein Brautgeld festgelegt und bei der Heirat überreicht. Die tatsächliche Auszahlung kann jedoch anstelle der Heirat auch für den Fall der Scheidung vereinbart werden. Damit kann das Brautgeld ein Teil des
Unterhalts sein. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Brautgeldes im Falle einer Scheidung ist jedoch nicht wirksam. Kommt die Heirat nicht zustande oder wird die Ehe rasch geschieden, so kann das bezahlte Brautgeld nicht zurückgefordert werden.
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