Tag: ruecktrittsrecht

Keine Abfindung im Insolvenzverfahren

17. November 2011

Verzweiflung,

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn er und sein Arbeitgeber eine Abfindung vereinbart haben und der Arbeitgeber dieser Zahlung nicht nachkommt. Ist das Unternehmen des Arbeitgebers jedoch insolvent und die Zahlung der Abfindung anfechtbar, da die Summe bereits zur Insolvenzmasse gehört, findet diese Regelung keine Anwendung; so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011.

Der Kläger, welcher 1950 geboren worden ist und sich seit 1973 im Unternehmen der Schuldnerin befand, hatte Anfang Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 geschlossen und eine Abfindung in Höhe von 110.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Diese sollte mit der Vergütung im Dezember 2008 bezahlt werden.

Das Unternehmen beantrage jedoch am 05.12.2008 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so dass keine weiteren Zahlungen ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters getätigt werden konnten. Nachdem der Kläger die Schuldnerin zwei Mal erfolglos zur Zahlung der Abfindung aufgefordert hatte, erklärte er im Januar 2009 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.

Die Vorinstanzen gaben der Klage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist, statt.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Klage jedoch als unbegründet und stimmte der Revision des Beklagten zu, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet worden ist und der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurücktreten konnte.

Generell gilt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, ein Rücktrittsrecht besteht und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt worden ist. Dieses setzt jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus, welche hier nicht gegeben war, da der Schuldner nicht mehr leisten konnte. Ihm war jedwede Zahlung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters untersagt und die Abfindungszahlung hätte im Rahmen der Insolvenzmasse zurückgewährt werden müssen.

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