29. Oktober 2009
Das Oberlandesgericht Bremen entschied: Wer den Orginalversicherungsschein vorlegen kann, darf eine Versicherung kündigen. Im vorgenannten Fall hatte eine Ehefrau die Kapitallebensversicherung des Ehemannes gekündigt und sich den Rückkaufswert auf ihr Konto überweisen lassen. Da sollte „Mann" seine schon Dokumente ordentlich wegschließen.
Az. 3 U 45/07
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