Tag: rueckforderung

Schenkungen an mein Schwiegerkind – krieg ich die zurück?

26. Oktober 2011

Schenkungen an mein Schwiegerkind – krieg ich die zurück?

Nicht selten wenden die Schwiegereltern zur Hochzeit oder während der Ehezeit nicht nur ihrem eigenen Kind, sondern auch ihrem Schwiegerkind erhebliche Geldbeträge oder werthaltige Vermögensgegenstände zu, die sie im Falle des Scheiterns der Ehe zurück bekommen wollen.

Diese Rückforderung ist nunmehr mit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 – möglich. Während nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Rückforderung fast aussichtslos war, sofern die Kinder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erfolgt die Rückabwicklung des zugewandten Gegenstandes nun unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.

Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind bzw. an das zukünftige Schwiegerkind erfolgen, sind nicht mehr als Rechtsverhältnis eigener Art, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Schenkung insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 BGB zurückzufordern.

In der Regel werden jedoch auf die Schenkungen an das Schwiegerkind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sein. Geschäftsgrundlage der Schenkung an das Schwiegerkind ist regelmäßig der Fortbestand der Ehe. Erfüllt sich diese Erwartung der Schwiegereltern wegen des Scheiterns der Ehe nicht, fällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg. Das Gesetz eröffnet nun gemäß § 313 BGB die Möglichkeit, den Schenkungsvertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder den Schwiegereltern nicht zumutbar, können diese vom Vertrag zurücktreten und die dem Schwiegerkind zugewendeten Leistungen zurück verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Rückgewähr durch eine Geldzahlung.

Geschenkt ist nicht gleich geschenkt.

5. Februar 2010

Geld zurück, Geld einstecken

Der BGH hat jetzt die Rückforderungen von schwiegerelterlichen Zuwendungen erleichtert. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern vom Schwiegersohn, nach dem Scheitern der Ehe mit der Tochter, geschenktes Geld zurückverlangt. Die beiden hatten nach der Geburt ihres ersten Kindes 1994 im Jahre 1997 geheiratet und im Jahre 1999 ein zweites eheliches Kind geboren. Im Jahre 2002 trennten sich die Eheleute und vereinbarten im Scheidungsverfahren im Jahre 2004 den Ausschluss des Zugewinnausgleiches. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden und der Beklagte verblieb in der seinerzeit durch die von den Schwiegereltern mitfinanzierten Eigentumswohnung. Jetzt forderten die Schwiegereltern Geld zurück. Dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen den Tatbestand einer nichtrevidierbaren Schenkung erfüllen, mochte sich der Senat nicht anschließen und entschied, dass durch die Scheidung die „Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung entfallen sei. Dies wird eine Welle von Rückforderungen von Geschenken nach gescheiterten Ehen zur Folge haben. Wir dürfen gespannt bleiben.

BGH XII ZR 189/06

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