13. Januar 2011
Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (Beschluss vom 11. 2. 2010 - IX ZB 126/08).
Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können (Beschluss vom 11. 2. 2010 - IX ZB 126/08)
Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09)
3. Januar 2011
Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrunds einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Das hat der BGH mit Urteil vom 2.12.2010 (IX ZR 247/09) entschieden. Für den Gläubiger und den Schuldner ist dies deshalb bedeutsam, weil nach § 302 InsO Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
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