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Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten zulässig

5. Januar 2012

Weitsicht

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 14.12.2011, dass die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre, die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern verankert ist, zulässig war. Die Anpassung der Regelaltersgrenze, soll Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks gewährleisten, da bei einer Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren zu befürchten sei, dass die Versorgungseinrichtung in eine finanzielle Schieflage gerät, da die Lebenserwartung der Mitglieder steigt.

Der 1961 geborene Antragsteller ist Rechtsanwalt und wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sieht vor, die Altersgrenze für die ab 1949 geborenen Mitglieder pro Jahr um jeweils einen Monat hinauszuschieben, so dass die Grenze von 67 Jahren von denen erreicht wird, die im Jahr 1972 oder später geboren worden sind. Für den Antragsteller bedeutet dies konkret, dass er die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und einem Monat erreichen wird.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch sei die Anpassung an die veränderten Bedingungen zulässig, da sie dem Gemeinwohl dienen, indem die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks gesichert wird. Durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder, wird der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder ausreichend gewahrt.

Versorgungsausgleich – Vereinbarungen treffen!

4. November 2011

Versorgungsausgleich – Vereinbarungen treffen!

Im Scheidungsverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht wird der Versorgungsausgleich in der Regel von Amts wegen durchgeführt. Hierzu werden die Beteiligten aufgefordert, in einem Formular anzugeben, wo sie gesetzlich rentenversichert sind und welche private Altersvorsorge sie betreiben. Das Amtsgericht holt sodann von allen Versorgungsträgern die Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Eheleute ein.

Die Eheleute haben aber auch die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Sie können die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte mit anderen Ansprüchen z.B. aus Zugewinn und Unterhalt oder mit anderen Vermögenswerten verrechnen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte kompensationslos einzuschränken oder auszuschließen.

Solche Vereinbarungen sind beispielsweise sinnvoll, zur Vermeidung von Kosten, wenn beide Ehegatten über private Rentenversicherungen verfügen oder einem Ehegatte darin gelegen ist, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu behalten, dafür aber an anderer Stelle zu Zugeständnissen bereit ist.

Während die Eheleute vor der Reform des Versorgungsausgleichs für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder eine sonstige Vereinbarung die Genehmigung des Amtsgerichtes erforderlich war, ist das Gericht nunmehr an die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung gebunden. Inhaltlich müssen die Regelungen nur noch den Mindestanforderungen genügen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle an Scheidungsfolgenvereinbarungen zu stellen sind.

Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich kann vor Einreichung des Scheidungsantrages vor einem Notar geschlossen werden oder im Rahmen den Scheidungsverfahrens durch einen gerichtlich protokollierten vergleich.

Rente auch für nicht verheiratete Lebenspartner.

14. Januar 2010

Wenn Sie in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit einem Partner leben, so haben Sie den gleichen Anspruch auf Hinterbliebenenrente wie ein verheiratetes Paar. Bedingung ist, dass ihr Lebenspartner bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Betriebsrentenanspruch als Arbeitnehmer hatte. Dies war der Tag, an dem das neue Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat. Unerheblich ist, ob der verstorbene Lebenspartner noch berufstätig war oder schon Betriebsrente bezog. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Az. 3 AZR 294/09

Richter verpflichten Versicherung und stützen die Rechte der Berufsunfähigen.

16. November 2009

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat die Pflicht nachzufragen, wenn sie erste Hinweise auf gesundheitliche Probleme eines Versicherten bekommt. Tut sie dies nicht, darf sie später den mit dem Versicherten bestehenden Vertrag nicht anfechten. Im vorliegenden Fall hatte ein Monteur im Jahr 2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Drei Jahre später beantragte er wegen Rückenproblemen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von 511,24 Euro pro Monat. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, weil ihr Kunde angeblich schon zum Antragszeitpunkt bestehende Rückenprobleme verschwiegen habe. Zum Glück hatte er einen Zeugen, dass er dem Vermittler einen ausgeheilten Schlittenunfall angegeben hatte. Dies sei auch beim Ausfüllen des Antrages Thema gewesen. Im Antrag stand davon jedoch nichts. Der Vermittler schwieg dazu. BGH Az. IV ZR 1189/06. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass derjenige, der Fragen des Versicherers bewusst falsch oder unzureichend beantwortet, den Berufsunfähigkeitsschutz verliert. Das entschied eindeutig das Landgericht Coburg Az. 22O 558/06. In diesem Fall hatte der der Kläger eine dreißigprozentige Schwerhörigkeit im Antrag verschwiegen. Das Landgericht gab hier dem Antrag auf arglistige Täuschung der Versicherung statt und ließ den Versicherten leer ausgehen.

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