19. November 2009
Wenn Kunden Ware wegen eines Mangels erste längere Zeit nach dem Kauf umtauschen, darf der Händler keine Nutzungsentschädigung verlangen. Strittig war die Reklamation eines Elektroherdes, den eine Quelle Kundin nach fast eineinhalb Jahren reklamiert hatte. Quelle lieferte seinerzeit anstandslos einen neuen Herd und verlangte aber 70 Euro Nutzungsentschädigung, da der Herd schon merkliche Gebrauchsspuren aufwies. Zu Unrecht, befanden die Richter des BGH, nachdem auch der europäische Gerichtshof zugunsten der Kundin entschieden hatte. Wenn Sie also innerhalb der vorgeschriebenen zweijährigen Gewährleistungspflicht Mängel feststellen, können Sie wählen: Entweder der Händler repariert die Ware oder liefert ein neues Produkt. Nur wenn Ihre Wahl für ihn unzumutbar ist, darf er selbst die Vorgehensweise wählen. Seien Sie also mutig und machen Sie Ihre Rechte geltend. Der Händler darf auch für die Bearbeitung einer zu Unrecht reklamierten Ware nichts verlangen.
Az VIII ZR 200/05
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