24. August 2009
Das Amtsgericht München hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine achttägige Ostkreuzfahrt ging, die unter anderem einen 17stündigen Aufenthalt in Stockholm vorgesehen hat. Dieses Versprechen konnte die Schifffahrtslinie nicht halten, da kurz nach Reiseantritt die Schafffahrtsgesellschaft mitteilte, dass der Stadthafen in Stockholm nicht angefahren werden könne, weil die Anreise aus Sankt Petersburg sich verzögert hätte und man so die Schären in der Nacht nicht mehr durchfahren dürfe. Als Ersatz wurde von der Schifffahrtsgesellschaft dann ein Bustransfer nach Stockholm von einem Ort ca. 60 km entfernt angeboten.
Das Amtsgericht München erkannte darin einen Mangel, der die Kläger berechtige, den Reisepreis um 25% zu mindern.
Das schloss das Amtsgericht München daraus, dass das Anlaufen des Hafens Stockholm versprochen und damit geschuldet wurde. Da die Schifffahrtsgesellschaft das nicht hat einhalten können, sei die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen. Eine Reisepreisminderung in Höhe von 25% sei deswegen angemessen.
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