Tag: regelaltersgrenze

Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten zulässig

5. Januar 2012

Weitsicht

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 14.12.2011, dass die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre, die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern verankert ist, zulässig war. Die Anpassung der Regelaltersgrenze, soll Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks gewährleisten, da bei einer Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren zu befürchten sei, dass die Versorgungseinrichtung in eine finanzielle Schieflage gerät, da die Lebenserwartung der Mitglieder steigt.

Der 1961 geborene Antragsteller ist Rechtsanwalt und wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sieht vor, die Altersgrenze für die ab 1949 geborenen Mitglieder pro Jahr um jeweils einen Monat hinauszuschieben, so dass die Grenze von 67 Jahren von denen erreicht wird, die im Jahr 1972 oder später geboren worden sind. Für den Antragsteller bedeutet dies konkret, dass er die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und einem Monat erreichen wird.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch sei die Anpassung an die veränderten Bedingungen zulässig, da sie dem Gemeinwohl dienen, indem die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks gesichert wird. Durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder, wird der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder ausreichend gewahrt.

Mit 65 Jahren endet das Arbeitsverhältnis

10. Februar 2011

weggabelung, entscheidung

Bei Erreichen der regulären Altersgrenze endet ein Arbeitsverhältnis automatisch. Diese in den Tarifverträgen festgelegte Regelung ist nicht diskriminierend. Das urteilte jetzt der europäische Gerichtshof. Eine Putzfrau hatte geklagt, weil sie länger als bis zum 65.ten Lebensjahr arbeiten wollte, um ihren Rentenanspruch von nur 228 Euro im Monat aufbessern zu können. Diesen Wunsch hatte ihr Arbeitgeber abgelehnt und setzte sich jetzt vor dem obersten Gerichtshof durch.

Az. C 45/09

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