14. Mai 2012
Ist ein vom Betroffenen beim Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild unscharf und kontrastarm und zeigt es die Konturen des Gesichts nur flach und kaum erkennbar, wobei die Ohren und der Bereich der rechten Wange nicht erkennbar sind, ist es nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 09.08.2011, (2B)53 Ss-OWi 186/11(89/11), nicht uneingeschränkt zur Identifizierung geeignet.
Die Richterin/der Richter, die dennoch meinen, den Betroffenen als Fahrer zu erkennen (und das geschieht ab und an sogar, obwohl er es gar nicht war!), müssen im Urteil konkret ausführen, weshalb sie/er trotz der schlechten Bildqaulität zu diesem Ergebnis gekommen sind. Wird dabei lediglich auf Merkmale Bezug genommen, die auf dem schlechten Lichtbild nicht oder nicht hinreichend deutlich zu erkennen sind, kann sich eine Rechtsbeschwerde lohnen, sofern deren sonstige Voraussetzungen gegeben sind.
4. November 2011
Mit Beschluss vom 19. August 2011 ((1B) 53 Ss-OWi 264/11 (147/11)) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt, dass die Verhängung eines Fahrverbotes mehr als zwei Jahre nach der Tatbegehung, einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h, nicht mehr angemessen ist.
Die Tat hatte sich am 9. Mai 2009 ereignet. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hatte das Amtsgericht Oranienburg gegen den Betroffenen mit Urteil vom 16. März 2011 neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen legte der Verfasser für den Betroffenen eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ein, weil das Fahrverbot nach (inzwischen) mehr als zwei Jahren nicht mehr seiner Funktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme genügen könne.
Generalstaatsanwaltschaft und OLG wiesen dem folgend zutreffend darauf hin, dass eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei, wobei u.a. der Grund für die lange Verfahrensdauer und ein zwischenzeitlich verkehrsgerechtes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen sei.
Auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist zu berücksichtigen!
Angenehmer Nebeneffekt war vorliegend noch der Ablauf der sog. "Überliegefrist" im Verkehrzentralregister.
20. April 2011
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts die besagte, dass das alleinige Sorgerecht für ein Kind der Mutter zusteht, wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben. Ein nichtverheiratetes Elternpaar streitet sich um das Sorgerecht für die im Jahre 2002 geborene Tochter. Dabei ist anzumerken, dass die Mutter die deutsche und der Kindsvater die französische Staatsangehörigkeit besitzen. Zur Zeit der Geburt lebte die kleine Familie in Frankreich. Kurz nach der Geburt des Kindes, trennte sich das paar und die Mutter ging zusammen mit ihrer Tochter zurück nach Deutschland. Mittlerweile besucht das Mädchen hier auch eine Schule. Zunächst einmal wurde die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Folglich kam es zum Streit um das sogenannte Umgangsrecht, schließlich auch um das Sorgerecht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde vom Amtsgericht auf die Mutter übertragen. Nach Austausch des Verfahrenspflegers hat das Oberlandesgericht dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und mit Hilfe eines Beschlusses angeordnet, dass die Mutter das Kind an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.
Die Mutter legte darauf hin Rechtsbeschwerde ein und hat damit auch Erfolg. Dieser führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchkörper.
(nachzulesen BGH XII ZB 407/10)
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