17. April 2011
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW Aktenzeichen 4 B 1771/10) hatte sich mit einem sehr kreativen Gastwirt zu beschäftigen. Dieser hatte seine Gaststätte nur den Mitglieder eines so genannten Raucherclubs geöffnet. Seine Absicht: er wollte das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot umgehen. Der Gastwirt hatte seine Rechnung jedoch ohne das Nichtraucherschutzgesetz NRW gemacht. Dieses bestimmt nämlich, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen lässt das Nichtraucherschutzgesetz NRW lediglich dann zu, wenn in Räumen von Vereinen und Gesellschaften geraucht wird, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.
Im Fall der Gaststätte des findigen Gastwirtes hat es das Oberverwaltungsgericht offensichtlich anders gesehen. Es führte dazu aus, dass der Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes NRW darin zu sehen sei, den Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren zu schützen, die von Rauchern ausgehen. Deswegen gebiete dieses Gesetz eine enge Auslegung der Ausnahmevorschriften.
25. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) entschieden, dass der in einem Spielsaal in Berlin am Roulettetisch beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. In den Räumen des Spielsaals ist ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich vorhanden, welcher eine Gaststätte nach § 1 GaststättG darstelle und in welchem das Rauchen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (NRSG) verboten sei. Auch nach dem Urteil des BVerfG vom 30.07.2008, nach welchem das Rauchverbot in sog. Einraumgaststätten mit Art 12 GG unvereinbar ist, bleibe § 2 Abs. 2 Nr. 8 NRSG anwendbar. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu finden.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im