19. November 2010
Wenn eine Betriebsvereinbarung bei der Arbeit regelt, dass sich ein Raucher während seiner Raucherpause ausstempeln muss, so muss er bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, mit Sanktionen rechnen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigung eines rauchenden Arbeitnehmers für rechtens befunden, weil er gegen eine solche Betriebsvereinbarung wiederholt verstoßen hatte, und sich in Raucherpausen nicht ausgestempelt hatte. Das Gericht hatte noch abgewogen, da der Gekündigte Unterhalt an eine Ex-Frau und ein Kind zu zahlen hatte. Er war in der vorliegenden Sache schon mehrfach abgemahnt worden und er hatte auch „hoch und heilig“ Besserung versprochen. Letztlich wurde er immer wieder beim Rauchen erwischt. Auch ein Hinweis auf eine Nikotinabhängigkeit half dem Raucher letztlich nicht, da auch von einem „Süchtigen“ ein vereinbartes Ausstempeln erwartet werden könne.
LAG Rheinland-Pfalz Az. 10 Sa 712/09
10. April 2010
Den Beschäftigten der Stadt Köln wurde ein Anspruch auf einen Raucherraum und eine zusätzliche Zigarettenpause versagt. Damit bestätigten jetzt am 8. April 2010 Münsteraner Richter die Entscheidung des OVG Köln Az:1 A 812/08 vom Februar 2008.
Eine Raucherpause ist keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, dies sei ein normales menschliches Bedürfnis. Das Verbot einer zusätzlichen Zigarettenpause sei keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie das Gericht ausdrücklich betonte, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung von Raucher und Nichtraucher, denn es werde ja auch von einem Nichtraucher verlangt während der Arbeitszeit im Büro anwesend zu sein. Außerdem bleibt das Rauchen ja während der regulären Pausenzeiten von dem Verbot unberührt.
24. September 2009
Das Arbeitsgericht Duisburg hatte über eine Kündigungsschutzklage von einer unbelehrbaren Raucherin zu entscheiden. Im Betrieb der Arbeitgeberin herrschte Rauchverbot. Um den Rauchern gerecht zu werden, wurden Raucherräume eingerichtet. Man hatte ich im Betrieb zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmern dahingehend geeinigt, dass bei einer sog. "Raucherpause" vorher auszustempeln sei. Die Klägerin hatte sich nicht daran gehalten und war deswegen 2008 auch mehrfach abgemahnt worden. Im Jahr 2009 hat die Klägerin wieder Raucherpausen in den dafür vorgesehen Raucherräumen gemacht, ohne sich auszustempeln und auch ohne hinterher Korrekturen im Zeiterfassungssystem vorzunehmen.
Das Arbeitsgericht Duisburg entschied, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung sein könne, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört (Arbeitsgericht Duisburg: AZ 3 Ca 1336/09).
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