23. August 2010
Wenn Sie erst nach erfolgter Geschwindigkeitsmessung geblitzt werden, weil Sie zu schnell unterwegs waren, können Sie sich nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr darauf berufen, dass Messung und Foto nicht in einem Vorgang geschehen sind. Vorausgegangen war der Freispruch eines „Rasers“, der sein Bußgeld nicht bezahlen wollte, weil die Kamera, die ihn fixierte, Daueraufnahmen von dem Verkehr auf der Straße machte. Diese Permanentaufnahmen verletzten die Persönlichkeitsrechte von Bürgern hieß es seinerzeit im Verfahren Az. 2 BvR 941/08. Im Anschluss daran sprachen mehrere Amtsgerichte ähnliche milde Urteile für ertappte Autofahrer. Das Bundesverfassungsgericht stellte jetzt fest, dass grundsätzliche Bußgelder durch Dauerüberwachung nicht rechtens seien. Aufzeichnungen, die durch ein Lasermessgerät oder eine Lichtschranke ausgelöst würden hingegen doch.
Az. 2 BvR 759/10
31. August 2009
Der Deutsche Anwaltsverein forderte in Berlin, dass Tempokontrollen per Videowagen sofort einzustellen sind, weil sie rechtlich unzulässig seien. Laut Beschluss der Bundesverfassungsgerichtes (Az: BvR 941/08) seien Kontrollen dieser Art schon in Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt worden. Grundlage des Urteils waren Probleme, die sich aus dem Datenschutzgesetz ergeben. Dort verstößt es gegen das Selbstbestimmungsrecht eines jeden, wenn er "mitgefilmt" wird, während die Polizei eine Videoaufnahme von einem vermeintlichen Raser macht.
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