16. Juni 2009
Gemäß BGH ist die Versorgungssperre durch den Vermieter nicht als Besitzverletzung anzusehen. Wenn der Vermieter die Versorgung des Mieters mit Heizung, Strom und Wasser nach Beendigung des Mietverhältnisses abstellt, liegt besitzrechtlich keine verbotene Eigenmacht vor. (BGH, Urteil v. 06.05.2009, XII ZR 137/07)
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