19. November 2010
Ein Prozessvergleich ist abzuändern, wenn die Geschäftsgrundlage sich verändert hat oder gänzlich weggefallen ist. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Dabei hat der die Abänderung begehrende Kläger schlüssig zu den aktuellen Verhältnissen vorzutragen (OLG Köln, Beschluss v. 29.12.2009, 4 WF 181/09).
1. Oktober 2010
Haben die Parteien einen Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt dessen Abgeltung durch einen Kapitalbetrag vereinbart unter der Voraussetzung, dass dem Unterhaltspflichtigen dessen Finanzierung gelingt, so ist dieser nicht berechtigt, den Vergleich zu widerrufen, weil die Kosten der Finanzierung in etwa dem seitens der Ehefrau nachgelassenen Betrag entsprechen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 25.02.2010, 6 UF 39/09).
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