Tag: provision

Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision nur bei eindeutiger Vereinbarung

5. März 2012

Geld zurück, Geld einstecken

Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 27.10.2011, dass eine Maklerprovision von einem Käufer einer Immobilie nur dann zu zahlen ist, wenn diese eindeutig vereinbart wurde. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu einer für den Verkäufer und Käufer provisionspflichtigen Tätigkeit führt, genügt nicht. Auch die Angabe „Kaufpreis plus Maklercourtage“ im Exposé reicht hierfür nicht aus.

In dem vorliegenden Fall wurde die klagende Maklerfirma mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt. Während einer Besichtigung erhielt der Beklagte ein Exposé, welches weitere Details zur Immobilie, unter anderem den Kaufpreis in Höhe von 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57% Maklercourtage enthielt. Zusätzlich befand sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma die Passage, dass es gestattet sei für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein. Nachdem der Beklagte die Immobilie für 1,088 Millionen Euro kaufte, forderte die Maklerfirma vom Beklagten eine Maklerprovision in Höhe von 42.840 Euro. Der Verkäufer der Immobilie zahlte seine Provision. Der beklagte Grundstückskäufer weigerte sich jedoch diese zu bezahlen, da er der Auffassung war, dass keine Maklerprovision vereinbart worden war. Die Maklerfirma wollte in ihrer Klage einen Teilbetrag von 5.000 Euro geltend machen.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da kein wirksamer Maklervertrag durch ausdrückliche Vereinbarung oder konkludentes Handeln zustande gekommen war. Ein konkludenter Vertragsabschluss, der zur Bereitschaft der Zahlung einer Maklerprovision führt, unterliegt strengen Voraussetzungen, die nicht dadurch erfüllt werden, dass sich ein potentieller Käufer an einen anbietenden Makler wendet und Interesse für ein beworbenes Objekt zeigt. Dieser geht grundsätzlich davon aus, dass der Makler Leistungen für den Verkauf vom Verkäufer erhält. Ein Maklervertrag kommt demnach erst zustande, wenn der potentielle Käufer weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, die einem ausdrücklichen Provisionsverlangen unterliegen. Die Angabe im Exposé „Kaufpreis plus Maklercourtage“ stellt keine explizite Provisionsforderung dar und erfülle damit ebenfalls nicht die Voraussetzungen die zu einer verpflichtenden Zahlung führen könnten. Sie vermittelt dem Käufer nicht ausdrücklich, ob dieser selbst, oder der Verkäufer die Provision zahlen soll. Durch die Passage in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird für das Amtsgericht nur deutlich, dass der Makler für beide Vertragspartner tätig werden darf. Diese reicht ebenfalls nicht zur Zahlungsverpflichtung aus, da sie die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorgehens nicht hinreichend beschreibt.

Wenn ein Vormieter, nicht fristgerecht aus der Mietwohnung auszieht...

9. April 2010

Datenschutz, Haus im internet

Wenn ein Vormieter, nicht fristgerecht aus der Mietwohnung auszieht, trotz ordentlicher Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Nachmieter keine rechtliche Handhabe gegen den Vormieter. Der Nachmieter kann jedoch vom Mietvertrag zurücktreten und den Vermieter wegen Schadensersatz (z.B. wegen der gezahlten Kaution, Provision…) in Regress nehmen. Der Vermieter wiederum, kann dann den Vormieter in Regress nehmen.

Amtsgericht Frankfurt am Main AZ: 33 C 457/09

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