15. April 2011
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Februar diesen Jahres eine Entscheidung zu treffen gehabt, wo es um die Frage der Einwilligung eines Beschuldigten in die Entnahme einer Blutprobe ging. Der Beschuldigte selbst war wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Aus den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen ergab sich, dass dem Angeklagten eine Blutprobe zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) genommen worden ist und diese einen Wert von 2,46 Promille ergab. Zur Tatzeit ergab sich unter Zugrundelegung einer Rückrechnung eine mögliche BAK von 3,21 Promille. Laut der erstinstanzlichen Feststellung soll die Entnahme einer Blutprobe unter Einwilligung des Beschuldigten erfolgt sein.
Das Oberlandesgericht Hamm hat völlig zu Recht auf die Revision des Angeklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und darauf hingewiesen, dass es erhebliche Bedenken gegen die vom Amtsgericht angenommene Einwilligungsfähigkeit des Angeklagten habe. Eine Einwilligung müsse nämlich der Beschuldigte ausdrücklich und eindeutig aus freiem Entschluss erklärt haben. Dazu sei notwendig, dass der Beschuldigte sein Weigerungsrecht kennen würde und in der Lage sei, die Sachlage zu überblicken. Er müsse belehrt werden und Art und Bedeutung des Eingriffs verstehen.
Bei einer derart hohen BAK erscheine es durchaus als möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung nicht erkannt habe.
Dieser Entscheidung kommt besondere Bedeutung zu. Das Oberlandesgericht Hamm hat damit mehrfach darauf hingewiesen, dass im Zweifel eine richterliche Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe notwendig sei. Zweifel ergeben sich immer dann, wenn bei Vorliegen einer hohen BAK fraglich ist, ob der Beschuldigte überhaupt noch den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutentnahme es kennen konnte. Dann ist nicht mehr von einer freiwilligen Einwilligung des Beschuldigten auszugehen. In diesen Fällen ist immer eine richterliche Anordnung notwendig.
Die Entscheidung kann nachgelesen werden OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2011 - III 3 RVs 104/10.
10. Dezember 2009
Auch wer nach einer Trunkenheitsfahrt von der Polizei gestoppt wird und sodann mittels eines Blutalkoholgutachtens überführt werden soll kann hoffen:
Zumeist wird die Blutentnahme von den Polizeibeamten vor Ort selbst angeordnet, ohne dass diese die hierfür eigentlich grundsätzlich erforderliche Zustimmung eines Richters einholen. Dieser Verstoß gegen den sogenannten "Richtervorbehalt" führt nunmehr nach neuer obergerichtlicher Rechtsprechung dazu, dass das ohne Rechtsgrundlage erstellte Gutachten nicht gegen den Fahrer verwertet werden darf. So sieht es zum Beispiel das OLG Dresden in seinem Urteil vom 11.05.2009 (Aktenzeichen 1 Ss 90/09)
Liegen also keine anderen Beweismittel als dieses Gutachten vor, so ist der Fahrer freizusprechen. Dieses sogenannte "Beweisverwertungsverbot" gilt übrigens genauso in einem eventuellen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Führerscheinstelle !
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