23. November 2011
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 08.11.2011, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ irreführend sein kann, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die variablen Preisbestandteile informiert worden ist.
Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin Unterlassung der Internetwerbung ihrer Konkurrenz mit dem Begriff „Festpreis“. Die Werbung wurde mit einem Hinweissternchen ergänzt, dass sich Änderungen durch Umsatz- oder Stromsteuer, oder eventuelle neue Steuern ergeben könnten.
Sieht ein Stromerzeuger Ausnahmen innerhalb des Festpreises vor, ist dies grundsätzlich rechtmäßig, wenn er sie durch einen Sternchenhinweis kennzeichnet, so das Oberlandesgericht Hamm. Problematisch ist dieses jedoch dann, wenn die Werbung zu einer Fehlvorstellung beim Verbraucher führt und der Anteil der variablen Preisbestandteile nicht klar erkennbar ist. Der Verbraucher wird hier annehmen, dass ihm ein fester Preis garantiert wird und nicht damit rechnen können, dass dieser Teil gerade einmal 60% ausmachen wird. Die restlichen Kosten ergeben sich aus einem variablen Teil. Der Stromerzeuger wies nur auf die möglichen zusätzlichen Steuern hin, ohne kenntlich zu machen, wie hoch der Anteil in Bezug auf den Gesamtpreis sei.
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