Tag: praktikum

Unterhalt an volljähriges Kind

15. November 2011

Unterhalt an volljähriges Kind

Muss ich ein Praktikum des Kindes finanzieren?

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch eines Kindes auch die Kosten einer Berufsausbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Dementsprechend ist der überwiegende Teil der Eltern gern bereit, während der Ausbildung ihres Schützlings Unterhalt zu gewähren. Immer häufiger stellen sich Eltern jedoch die Frage, ob sie auch verpflichtet sind, nicht vergütete Praktika, die das Kind vor Beginn der Ausbildung oder im Anschluss an die Ausbildung absolviert, zu finanzieren.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2006 – 2 WF 87/06 – klargestellt, ein Praktikum ohne Vergütung rechtfertigt einen Anspruch auf sogenannten Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. D.h. dient das Praktikum lediglich der Überbrückung von Wartezeiten bis zum Beginn des Studiums oder nach dem Studium zum Einstieg in das Berufsleben, so ist dies unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.

Das Oberlandesgericht Rostock dagegen hat in seiner Entscheidung vom 18.04.2006 - 10 WF 234/05 – ausgeführt, ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt könne auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen. Das Praktikum sei zwar keine Ausbildung im engeren Sinne. Unter einer Berufsausbildung seien nicht nur Ausbildungsmaßnahmen wie z.B. Unterricht oder die Teilnahme an Kursen zu verstehen, sondern alle Maßnahmen, die dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen zu sammeln und die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Auch wenn die Argumentation des Oberlandesgerichtes nicht von der Hand zu weisen ist, so birgt sie die Gefahr in sich, dass Kinder von ihren Eltern verlangen, mehrjährige Praktika zu finanzieren, was keineswegs dem Sinn und Zweck des Ausbildungsunterhaltes gerecht wird. Von den unterhaltspflichtigen Eltern kann daher allenfalls abverlangt werden, ein für die Berufsausbildung erforderliches Praktikum zu finanzieren, was der Auszubildende im Zweifel anhand eines Sachverständigengutachtens zu beweisen hat.

Praktikanten müssen nicht für einen Hungerlohn arbeiten.

17. Februar 2010

Wenn Praktikanten als vollwertige Arbeitnehmer eingesetzt werden, müssen sie keinen Hungerlohn akzeptieren. Das Arbeitsgericht in Kiel sprach einem Praktikanten, der als „Wohnbereichshelfer“ eingesetzt wurde, einen monatlichen Bruttolohn von 1.286 Euro zu. Insgesamt erhielt er eine Nachzahlung von über 10.000 Euro aus seinem Praktikantenjob. Sein Chef hatte ihn mit 200 Euro monatlich abspeisen wollen. Laut Arbeitsgericht ist nur derjenige Praktikant, der während der Beschäftigung Ausbildung erhält und nicht Arbeitsleistung erbringen muss. Wie die Definition seiner Tätigkeit im Vertrag formuliert ist, spielt keine Rolle. (Az. 4 A 1187d/08) Ein ähnlicher Fall wurde schon im Jahre 2008 zugunsten einer jungen Akademikerin vor dem Landgericht Baden-Württemberg verhandelt. Sie vollzog ein Betriebspraktikum und erhielt dafür nur 375 Euro. Das Landgericht sprach ihr 1.750 Euro im Monat zu.

Az. 5 Sa 45/07

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