3. September 2009
Wenn Sie im Internet eine Ware zu einem Preis ersteigern, die kein vernünftiger Mensch für so wenig Geld hergeben würde, dürfen sie nicht auf die Lieferung bestehen. Es sei zwar ein Vertrag zustande gekommen, aber es wäre „rechtsmissbräuchlich" darauf zu bestehen, wenn es sich offensichtlich um einen Irrtum handele. (Az: 5 U 429/09)
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