7. Mai 2010
In Bayern hat es mehrere Verfahren wegen der Rechtsmäßigkeit von Videoüberwachung der Polizei auf den Autobahnen gegeben. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied jetzt, dass die Abstandskontrolle per Videowagen nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Klagen gegen dieses Vorgehen zielten auf das Filmen von auch unverdächtigen Personen und Fahrzeugen. Das OLG argumentierte, dass nur der Fahrer indentifizierbar sei, dessen Abstand vorher als regelwidrig erkannt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor klar geregelt, dass es gegen das Grundgesetz verstoße, Unbeteiligte und Unverdächtige zu filmen und zu indentifizieren. Es bleibt eine Gradwanderung, ob die Polizei mit dieser Vogehensweise „weitermachen“ darf oder nicht.
Az. 2 Ss OWi 1215/09
31. August 2009
Der Deutsche Anwaltsverein forderte in Berlin, dass Tempokontrollen per Videowagen sofort einzustellen sind, weil sie rechtlich unzulässig seien. Laut Beschluss der Bundesverfassungsgerichtes (Az: BvR 941/08) seien Kontrollen dieser Art schon in Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt worden. Grundlage des Urteils waren Probleme, die sich aus dem Datenschutzgesetz ergeben. Dort verstößt es gegen das Selbstbestimmungsrecht eines jeden, wenn er "mitgefilmt" wird, während die Polizei eine Videoaufnahme von einem vermeintlichen Raser macht.
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