18. Januar 2012
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 13.01.2012, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die von einem Pharmaunternehmen während der Probezeit ausgesprochen wurde, wirksam ist. Zugleich wies es die Klage auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ab.
In dem zu entscheidenden Fall wurde der Arbeitnehmer von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt. Der Arbeitgeber hat zuvor für den gesamten Fertigungsbereich festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen. Nachdem er Kenntnis von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhob Klage und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung jedoch für rechtswirksam. Es sah keine Beanstandung in der Forderung des Arbeitgebers einen krankheitsfreien Bereich bei der Medikamentenherstellung zu wahren. Dieses verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen worden ist und der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so dass es auf eine soziale Rechtfertigung nicht ankommt.
Zusätzlich kann der Arbeitnehmer keine Entschädigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verlangen, da selbst eine Ungleichbehandlung zur Zielerreichung gerechtfertigt wäre. Die fragliche Ungleichbehandlung wäre wegen des Interesses des Arbeitsgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.
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