Tag: pflichtteilsverzicht

Notarielle Beurkundung bei Verpflichtung zum Erb- und Pflichtteilsverzicht

5. September 2011

Geld Auszahlung

Das OLG Köln, Urteil vom 30. 6. 2010 – 2 U 154/09, hatte zu entscheiden, ob ein Vertrag zur Verpflichtung zu einem Erb- und Pflichtteilsverzicht auch der notarieller Beurkundung bedarf.

Nach § 2348 BGB bedarf grundsätzlich der Erb- und Pflichtteilsverzicht der notariellen Beurkundung. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass der Kläger die Beklagte aus einem Vergleichsvertrag verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht in Anspruch genommen hat.

Das Gericht ging in diesem Falle davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch aus dem Vergleichsvertrag herleiten könne, weil ein Formmangel vorliege und dementsprechend der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig ist.

Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass die Formbedürftigkeit nicht nur dem Schutz des Verzichtenden diene, sondern auch dem Erblasser, Dies vor allem, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsverzichtenden eine Abfindung zahlt.

In derartigen Fällen soll der Erblasser vor einem späteren Sinneswandel oder Ausflüchten des Pflichtteilsverzichtenden geschützt werden.

Die Entscheidung ist begrüßenswert und spiegelt die allgemeinen Grundsätze in ähnlich gelagerten Fällen wieder.

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