1. Februar 2011
Riester und Rürup in der Insolvenz
Riester- und Rürupverträge gelten gemeinhin als "insolvenzfest". Das ist aber nur zum Teil richtig.
Zunächst muss man zwischen der Pfändbarkeit des angesparten Kapitals und dem Leistungsbezug aus dem Kapital unterscheiden.
Der Leistungsbezug aus dem Kapital, also die monatliche Rentenzahlung, wird gepfändet wie Arbeitseinkommen. Es gelten also die sog. „Pfändungsfreigrenzen“.
Pfändungsschutz für das bereits angesparte Kapital besteht bei bestimmten Altersrenten. Näheres ergibt sich aus § 851c ZPO und 851d ZPO. Geschützt wird indes nur das Kapital, welches für die spätere Zahlung einer Rente in Höhe der Pfändungsfreigrenze benötigt wird. Die Höhe des hierfür erforderlichen und damit unpfändbaren Vorsorgekapitals wurde vom Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen pauschaliert und in § 851c Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegt.
Ein über das notwendige und deshalb pfändungsfreie Deckungskapital hinausgehender Rückkaufswert unterliegt, weil dem Schuldner nicht mehr als das zur Existenzsicherung im Alter Erforderliche belassen werden soll, dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger.
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