2. Dezember 2010
Das Geld, das in einer Kapitallebensversicherung steckt, verhindert die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Eine Frau hatte diese vergeblich beantragt. Das Geld sei zwar nicht verfügbar, jedoch sei ihr zuzumuten, dass sie den Kapitalstock beleiht. Die Altersvorsorge mit einer lebenslangen Rentenzahlung ist dagegen besser geschützt. In einem anderen BGH Urteil (Az. IX ZR 132/09) entschied der Gerichtshof, dass diese Verträge pfändungssicher seien. Frühestens mit 60 dürfen die Rentenbeträge aber zufließen und der Berechtigte darf früher nicht über die Beträge verfügen können. Auch Selbständige müssen hier besonders acht geben, denn eine Pleite kann unter Umständen auch die mühsam aufgebaute Altersvorsorge kosten.
Az. XII ZB 120/08
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