8. November 2010
Damit der Pflichtteil eines Erben gepfändet werden kann, ist es nicht notwendig, dass der Erbe seinen Pflichtteil selbst geltend macht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs bereits möglich ist, wenn der enterbte Schuldner den Pflichtteil noch nicht eingeklagt hat. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit Eintritt des Erbfalles. Er kann allerdings erst verwertet werden, wenn der Pflichtteilsanspruch von den Erben anerkannt wurde oder vom Pflichtteilsberechtigten bei Gericht eingeklagt wurde.
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